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Wegfall Testamentsvollstrecker: Kann das Gericht einen Testamentvollstrecker bestimmen?

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Inhalt - Im Überblick

Ein Testamentsvollstrecker kann dann bestimmt werden, wenn der Erblasser die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses durch eine unabhängige Person sicherstellen möchte. Doch was geschieht, wenn der benannte Testamentsvollstrecker nicht verfügbar ist oder die Übernahme des Amtes ablehnt?

Kann das Gericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der vom Erblasser benannte das Amt ablehnt?

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass des Erblassers sachgerecht und fair unter den Erben verteilt wird. Der Erblasser kann dabei eine bestimmte Person für das Amt benennen. Sollte dieser Testamentsvollstrecker jedoch ablehnen oder nicht verfügbar sein, ist es grundsätzlich nicht die Pflicht des Nachlassgerichts, einen Ersatzvollstrecker zu bestimmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Gericht in solchen Fällen einen Testamentsvollstrecker bestellt, wenn dies im Sinne des Erblassers ist oder eine gerichtliche Entscheidung dies erforderlich macht.

Wegfall des Testamentsvollstreckers

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall vom 10. Februar 2022 (Az. I-10 W 107/22) wie folgt:

Testamentsvollstreckung: Gerichtliche Ernennung nur auf ausdrückliche Anordnung des Erblassers

Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker nur dann ernennen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat. Auch wenn das Testament eine Person als „Nachlassverwalter“ benennt, was als eine Art Anordnung zur Testamentsvollstreckung gedeutet werden kann, ist eine Ernennung einer anderen Person durch das Gericht nur zulässig, wenn der Erblasser dies in seinem Testament festgelegt hat. Das Nachlassgericht darf nicht eigenmächtig eine andere Person als Testamentsvollstrecker einsetzen, wenn die ursprünglich benannte Person das Amt ablehnt.

Es liegt in der Verantwortung des Erblassers, Vorkehrungen zu treffen, falls der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt oder dieses vorzeitig endet. Eine gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist nur dann rechtlich zulässig, wenn dies ausdrücklich im Testament des Erblassers vermerkt ist. Ein solcher Wunsch kann nicht automatisch daraus abgeleitet werden, dass der Erblasser eine bestimmte Person benannt hat, diese aber das Amt ablehnt.

Es muss eindeutig ersichtlich sein, ob der Erblasser eine bestimmte Person oder generell die Testamentsvollstreckung in den Vordergrund gestellt hat. In Fällen, in denen nicht klar ist, dass eine andere Person den Nachlass verwalten soll, kann der Wille des Erblassers, einen fremden Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht angenommen werden. Wenn die ursprünglich benannte Person das Amt ablehnt, entfällt somit die Testamentsvollstreckung.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2022 (I-10 W 107/22)

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