In einem Erbvertrag der Eltern war bestimmt, dass der Sohn Alleinerbe wird. Später jedoch ernannte die Mutter ihre älteste Tochter zur Erbin. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kinder des mittlerweile verstorbenen Sohnes als Ersatzerben in Frage kommen. Diese Entscheidung zeigt, dass die Bestimmungen eines wechselseitigen Testaments nicht ohne Weiteres auf einen Erbvertrag angewendet werden können.
Erbvertrag und handschriftliche Testamentsänderung
Die Ehepartner hatten einen Erbvertrag geschlossen, der ihren Sohn nach dem Tod beider Elternteile zum Alleinerben bestimmte. Die drei Schwestern sollten abgefunden werden und auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Zudem verpflichtete sich der Sohn, die Abfindung zu leisten, falls die Eltern dies nicht mehr selbst tun konnten. Nach dem Tod des Vaters und des Sohnes jedoch änderte die Mutter ihre Verfügung und vererbte ihr gesamtes Vermögen ihrer ältesten Tochter – handschriftlich auf einem Notizzettel.
Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes widersetzten sich dieser Änderung und beantragten beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie zu je 1/2 als Erben der Erblasserin einsetzte. Der Antrag sowie die anschließenden Beschwerden und Rechtsbeschwerden der beiden Enkelkinder wurden jedoch zunächst abgelehnt.
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OLG Oldenburg: Anwendung von § 2269 BGB auf Erbverträge
Das OLG Oldenburg entschied, dass die Erbeinsetzung der ältesten Tochter gemäß den Vorschriften des § 2269 BGB (gegenseitige Einsetzung) und § 2270 Abs. 2 BGB (wechselbezügliche Verfügungen) rechtlich wirksam war. Die Mutter war berechtigt, ihr Testament zu ändern, da die Gesamtumstände keine andere Absicht des Erblassers erkennbar machten. Es wurde nicht angenommen, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes Ersatzerben wurden, da der Wortlaut des Erbvertrags nicht darauf hindeutete, dass die Eltern den „Stamm“ des Sohnes als Erben vorgesehen hatten.
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BGH: Erbvertragliche Bindung stärker als wechselseitige Verfügungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes ihre Großmutter im Rahmen der Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht wurde angewiesen, den beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften für wechselseitige Testamente nicht auf Erbverträge anwendbar sind. Die Bindung der Eheleute in einem Erbvertrag sei deutlich stärker als die Wirkung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
Die Ehefrau konnte sich nicht einseitig von den Erbvertragsregelungen lösen, da kein Rücktritt vorbehalten war. Der BGH ging davon aus, dass die Enkel im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung Ersatzerben des verstorbenen Sohnes wurden. Es spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Eltern ihren „Stamm“ nicht leer ausgehen lassen wollen, insbesondere wenn der Alleinerbe verstirbt.