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Rechtsanwalt für Unterhalt

Der Teilbereich des Unterhaltsrechts.

Im Folgenden erhalten Sie erste Informationen über das Unterhaltsrecht.

Was umfasst das Unterhaltsrecht?

Der Unterhalt ist in der Regel eine Geldleistung an einen Bedürftigen, der nicht oder nicht in vollem Umfang für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann.

Es gibt verschiedene Arten des Unterhaltes: der Kindesunterhalt, der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt.

Für die genaue Berechnung des Unterhaltes müssen die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichtenden bekannt sein. Ist das Einkommen unbekannt, sollte bestenfalls durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangt werden. Diese Auskunft muss der Unterhaltsverpflichtende erteilen, es besteht ein Auskunftsanspruch.

Als Rechtsanwaltskanzlei für Familienrecht unterstützen wir Sie umfassend. Wir unterstützen Sie sowohl, wenn Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen möchten, aber auch, wenn von Ihnen Unterhalt verlangt wird.

Der Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt kann, neben minderjährigen Kindern, auch volljährigen Kindern zustehen. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der „Düsseldorfer Tabelle“. Die Höhe des Kindesunterhalts hängt insbesondere von dem Alter des Kindes sowie der Höhe des jeweiligen Einkommens des Unterhaltsverpflichtenden ab. 

Bei minderjährigen Kindern leistet der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt (durch Unterkunft, Verpflegung). Der andere Elternteil leistet seinen Anteil grundsätzlich in Barunterhalt (Geldzahlung). Die Gerichte gehen bei der Unterhaltspflicht bezüglich eines minderjährigen Kindes von einer sogenannten gesteigerten Unterhaltspflicht aus. Das bedeutet, der Unterhaltsverpflichtende muss alle möglichen Mittel einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt zu gewährleisten.

Ein volljähriges bedürftiges Kind erhält Kindesunterhalt in der Regel nur, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet. Die Unterhaltspflicht gilt solange, bis das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Das Kind trifft aber im Gegenzug auch die Pflicht, seine Ausbildung zielgerichtet zu beenden. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen.

Der Trennungsunterhalt

Bereits vor der Scheidung kann dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehepartner ein Anspruch auf Unterhalt zustehen. Die Unterhaltshöhe richtet sich hierbei nach den ehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen. Es ist besonders wichtig, diesen Anspruch alsbald nach der Trennung geltend zu machen, denn der Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, um den Unterhaltsanspruch durchsetzen zu können. Zum einen muss eine Bedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass die unterhaltsberechtigte Person alleine den während der Ehe gewohnten Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann. Nach der Trennung steht jedem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Ehegatteneinkommens zu. Zudem muss der andere Ehegatte leistungsfähig sein. Er muss also in der Lage sein, den entsprechenden Unterhalt zu zahlen. Letztlich darf der Trennungsunterhalt nicht durch besondere Umstände verwirkt sein.

Als Rechtsanwaltskanzlei für Familienrecht prüfen wir für Sie diese Voraussetzungen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs.

Der nacheheliche Unterhalt

Nach der Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass generell kein Anspruch auf Unterhalt mehr besteht.

So sind weiterhin ehebedingte Nachteile über den Unterhalt auszugleichen. Zudem besteht ein Unterhaltsanspruch fort, wenn dies für die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder erforderlich ist. Letztlich kann sich ein Unterhaltsanspruch auch ergeben, wenn der geschiedene Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen.