Rechtsanwalt für Umgangsrecht
Der Teilbereich des Umgangsrechts.
Im Folgenden erhalten Sie erste Informationen über das Umgangsrecht.
Was umfasst das Umgangsrecht?
Das Umgangsrecht ist das Recht auf Kontakt zum Kind. Es ist vom Sorgerecht zu unterscheiden.
Der Umgang dient insbesondere dazu, die Beziehung des Kindes zu nahestehenden Personen zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder der Scheidung sollte der familiäre Kontakt soweit wie möglich erhalten bleiben. Denn dieser Kontakt dient der Entwicklung des Kindes.
Das Umgangsrecht gibt Ihnen in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen. Zum Umgang gehören neben den persönlichen Begegnungen, aber auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakte.
Neben den Kindeseltern können auch sonstige nahe Bezugspersonen, wie die Großeltern des Kindes, das Umgangsrecht geltend machen.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts
Die Kindeseltern können eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung treffen. Sie können die Form und die Häufigkeit des Umgangs individuell vereinbaren. Hierbei sollte die Vereinbarung schriftlich festgehalten und die genaue Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte niedergeschrieben werden.
In vielen Fällen besteht allerdings Streit zwischen den Kindeseltern und es kommt zu einer Verweigerung des Umgangs. Als Rechtsanwaltskanzlei für Familienrecht unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um das Umgangsrecht und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Zugleich kann es viele gute Gründe geben, den Umgang zu verweigern. Wir unterstützen Sie daher auch, wenn Sie den Umgang zwischen einem Elternteil und dem Kind verhindern möchten.
Die gerichtliche Durchsetzung
Eine gerichtliche Regelung ist dann notwendig, wenn ein Elternteil den Umgang mit dem Kind verweigert, sich nicht an die Umgangsvereinbarungen hält oder Streit über die Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte entstehen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, das Umgangsrecht gerichtlich geltend zu machen.
Das Gericht wird insbesondere das Alter des Kindes und die Bindung zu dem anderen Elternteil berücksichtigen. Je älter das Kind ist, desto länger kann ein entsprechender Umgangskontakt stattfinden. Das Gericht wird sodann eine Regelung treffen, bei der Dauer und Häufigkeit des Umgangs festgelegt wird. In Einzelfällen kann das Gericht aber auch entscheiden, dass der Kontakt nicht kindeswohldienlich wäre und das Umgangsrecht daher versagen.
Das Umgangsrecht naher Verwandter
Neben den Kindeseltern können nahen Bezugspersonen ebenso ein Umgangsrecht zustehen. Hierzu zählen etwa die Großeltern oder die Geschwister des Kindes. Aber auch sonstigen nahen Bezugspersonen steht ein Umgangsrecht zu.
Hierzu muss das Gericht feststellen, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Es hat eine Gesamtabwägung stattzufinden, bei der insbesondere berücksichtigt wird, wie stark die Bindung des Kindes zu der Bezugsperson ist und ob der Kontakt die Entwicklung des Kindes fördert.
Die Bezugsperson, die den Umgang zu dem Kind gegen den Willen der Kindeseltern geltend machen möchte, muss einen Umgangsantrag beim Familiengericht stellen. Wenn der Umgang gerichtlich angeordnet wird, so besteht eine Pflicht der Kindeseltern, den Umgang des Kindes mit der Bezugsperson zu fördern. Die Bezugsperson muss hierfür das ernsthafte Interesse an dem Kind darlegen. Ohne entsprechende Anhaltspunkte wird das Gericht gegen den Willen der Kindeseltern kein Umgangsrecht bestimmen.
Daher ist es auch in dieser Konstellation hilfreich, einen kompetenten Rechtsanwalt an der Seite zu haben, der Sie bei der Durchsetzung dieses Rechts unterstützt.