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Die Trennung

Die Entscheidung, getrennte Wege zu gehen, ist niemals leicht – und das Navigieren durch die rechtlichen Herausforderungen kann sich wie eine Reise durch unbekanntes Terrain anfühlen, besonders für nichteheliche Lebenspartner. 

Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen die Grundlagen darstellen, die für die Trennung nicht verheirateter Paare gelten.

Von den ersten Schritten nach der Trennungsentscheidung bis hin zu finanziellen und sorgerechtlichen Überlegungen – wir bieten Ihnen die Expertise und Unterstützung, die Sie in dieser schwierigen Zeit benötigen. Lassen Sie uns gemeinsam den Pfad zu einer fairen und gerechten Lösung Ihrer Trennung beschreiten.

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Überblick über die Themen

1. Umgang mit Trennungsschmerzen

Als Rechtsanwalt für Familienrecht bin ich mir bewusst, dass die Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft nicht nur rechtliche, sondern auch tiefgreifende emotionale Folgen hat. Trennungsschmerzen sind hierbei eine der schwersten psychischen Belastungen, mit denen Mandanten zu kämpfen haben. Dieser Schmerz kann sich auf vielfältige Weise äußern und die Fähigkeit, alltägliche Aufgaben zu bewältigen, erheblich beeinträchtigen.

Als Anwalt für Trennungen sehe ich es auch als meine Aufgabe an, die emotionalen Themen von den rechtlichen Themen weitestgehend zu trennen, um für meine Mandanten ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen.

2. Rechtliche Grundlagen für nichteheliche Paare

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht so streng definiert wie die Ehe. Es gibt keine eingetragene Lebenspartnerschaft oder ähnliche institutionelle Anerkennung, was bedeutet, dass im Falle einer Trennung andere Regelungen als bei Ehepartnern zur Anwendung kommen.

Nichteheliche Lebenspartner genießen nicht dieselben automatischen Rechte und Pflichten, die Ehepartnern zukommen. Das macht es umso wichtiger, sich frühzeitig über die Konsequenzen einer möglichen Trennung zu informieren.

a) Unterscheidung zur Ehe

Zunächst ist es entscheidend zu verstehen, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft keine gesetzlich geregelte Institution ist. Es gibt keine „Scheidung“ im eigentlichen Sinne. Ebenso gibt es keine festen Rechte, die Ehepartner im Falle einer Trennung zustehen, wie beispielsweise der Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich, existieren für nichteheliche Lebenspartner nicht.

b) Vermögensrechtliche Fragen

Für sich trennende Partner stellt die Vermögensaufteilung oft ein komplexes Feld dar, da im Gegensatz zu Ehepartnern keine gesetzlichen Regelungen zur Vermögensaufteilung existieren. Im Folgenden erhalten Sie einen Einblick in die rechtlichen Aspekte der Vermögensaufteilung für nichteheliche Lebenspartner und bietet praktische Ratschläge für betroffene Paare.

Grundsätzlich behält jeder Partner das Eigentum an den Dingen, die er mit in die Beziehung hineingebracht hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Haushaltsgegenstände in der Beziehung gemeinsam genutzt wurden.

Problematisch ist, wie mit den Gegenständen verfahren wird, die während der Beziehung angeschafft wurden. In der Regel wird darauf abgestellt, wer den Kaufvertrag unterzeichnet und den Kaufpreis gezahlt hat. Hierüber kann allerdings gestritten werden, wenn der Kauf des Gegenstandes der gemeinsamen Nutzung diente. In vielen Fällen wird der Gegenstand daher beiden Partnern gemeinsam zustehen. Sofern die Ex-Partner sich nicht einigen können, wer den Gegenstand behalten soll, muss der Gegenstand veräußert oder versteigert werden, um den Erlös sodann aufzuteilen.

Oftmals fragen unsere Mandanten, was bei einer Trennung mit dem Haus passiert. Sofern das Haus oder die Eigentumswohnung nur einem Partner gehört, darf dieser das Eigentum an der Immobilie selbstverständlich auch behalten. 

Sofern beide Partner die Immobilie gemeinsam erworben haben, sind Sie beide Miteigentümer. Regelmäßig wird es darauf ankommen, ob die Ex-Partner sich einigen können, wer im Haus verbleiben darf. In diesem Fall ist es sinnvoll, dass ein Ex-Partner das Alleineigentum erwirbt und den Anderen für die Übertragung seines Eigentumsanteils ausbezahlt. 

Können sich die Partner nach der Trennung nicht darüber einigen, was mit der Immobilie passiert, so steht Ihnen die Möglichkeit offen, die Teilungsversteigerung zu beantragen. In diesem Fall wird das Wohnhaus zwangsversteigert.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht können wir Sie in diesen schwierigen Fragen unterstützen. Wir entwerfen regelmäßig umfassende Trennungsvereinbaren, um auch die Rechtsverhältnisse an der vormals gemeinsam bewohnten Immobilie im beiderseitigen Einvernehmen festzulegen. 

Bei nichtehelichen Paaren kommt es darauf an, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Dem Alleinmieter der Wohnung kann entscheiden, wer die Wohnung nutzen darf und wer nicht. Er kann daher auch die Benutzung durch seinen Ex-Partner untersagen.

Anders sieht der Fall aus, wenn beide gemeinsam die Wohnung angemietet haben. In diesem Fall können beide Mieter das Mietverhältnis auch nur gemeinsam beenden. Mit Zustimmung des Vermieters können allerdings Regelungen getroffen werden, etwa, dass die Wohnung zukünftig nur noch durch eine Person genutzt wird. Hierfür ist aber der Abschluss eines neuen Mietvertrags erforderlich. 

c) Trennungsunterhalt

Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft endet, stehen die Partner oft vor der Frage: Gibt es so etwas wie Trennungsunterhalt auch für uns? Als Fachanwalt für Familienrecht begegne ich dieser Frage regelmäßig und möchte hier für Klarheit sorgen.

Im Gegensatz zu verheirateten Paaren haben nichteheliche Partner im Grundsatz keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltszahlungen nach der Trennung. Der Grundgedanke des Trennungsunterhalts im Eherecht basiert auf der ehelichen Solidarität, die für nichteheliche Partnerschaften so im Gesetz nicht verankert ist.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass der wirtschaftlich schwächere Partner schutzlos ist. Besondere Umstände können zu Unterhaltsansprüchen führen. Zum Beispiel wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind, kann der betreuende Elternteil Unterhalt für das Kind (Kindesunterhalt) und unter Umständen auch Betreuungsunterhalt für sich selbst verlangen. Betreuungsunterhalt ist jedoch nicht identisch mit Trennungsunterhalt und setzt voraus, dass der betreuende Elternteil wegen der Kindesbetreuung nicht arbeiten kann. Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, näheres erfahren Sie hier.

Des Weiteren können Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertraglich Unterhaltspflichten vereinbaren. Solche Vereinbarungen sollten im besten Fall schriftlich festgehalten und durch einen erfahrenen Rechtsanwalt überprüft werden.

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3. Die gemeinsamen Kinder

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nichteheliche Väter können jedoch das gemeinsame Sorgerecht durch eine Sorgeerklärung erlangen, sofern die Mutter zustimmt. Ohne diese Zustimmung bleibt es bei dem Alleinsorgerecht der Mutter, es sei denn, der Vater erwirkt über das Familiengericht ein geteiltes oder alleiniges Sorgerecht, was das Kindeswohl voraussetzt. Näheres zum Thema Sorgerecht können Sie hier nachlesen.

Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht und steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Jeder Elternteil hat das Recht auf Umgang mit dem Kind, und die Pflicht, das Verhältnis des Kindes zum anderen Teil zu fördern. Der Umgang dient in der Regel dem Wohl des Kindes und soll sicherstellen, dass das Kind mit beiden Elternteilen eine Beziehung aufbauen und erhalten kann. Kommt es zu Streitigkeiten über das Umgangsrecht, kann das Familiengericht Regelungen treffen, die am besten dem Kindeswohl entsprechen.

Es ist wichtig zu betonen, dass bei all diesen Regelungen das Wohl des Kindes an erster Stelle steht. Die Eltern sollten sich stets bemühen, im Interesse des Kindes zu handeln und gemeinsame Lösungen zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, steht das Familiengericht bereit, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden.

Nichteheliche Eltern sind gut beraten, sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen. Denn nur so können sie sicherstellen, dass nach einer Trennung die Belange des Kindes optimal berücksichtigt werden und Konflikte vermieden oder gelöst werden können.

4. Wie kann Ihnen ein Rechtsanwalt im Familienrecht helfen?

Als Fachmann für den Bereich des Familienrechts kann ich nicht nur die rechtlichen Unklarheiten klären, die oft bei der Auflösung einer langfristigen Partnerschaft ohne Ehe entstehen, sondern auch maßgeschneiderte Lösungen für finanzielle Angelegenheiten wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und Schuldenmanagement anbieten. Darüber hinaus spielt der Familienrechtsanwalt eine entscheidende Rolle bei der Beratung und Unterstützung seiner Mandanten durch den emotional aufgeladenen Prozess der Trennung. Er bietet nicht nur rechtliche Expertise, sondern fungiert auch als Vermittler, um faire und einvernehmliche Vereinbarungen zu treffen, die im besten Interesse aller Beteiligten sind – einschließlich etwaiger Kinder. Somit wird sichergestellt, dass die Trennung so reibungslos und konstruktiv wie möglich verläuft, und die ehemaligen Partner werden in die Lage versetzt, ihren neuen Lebensabschnitt auf einer soliden rechtlichen und finanziellen Grundlage zu beginnen.

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