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Rechtsanwalt für Sorgerecht

Was umfasst das Sorgerecht?

Das Sorgerecht ist ein wichtiger Bereich des Familienrechts. In vielen Fällen führt die Trennung oder Scheidung zu Streitigkeiten, die sich zulasten des Kindes auswirken. Dies sollte unbedingt vermieden werden.

Das Sorgerecht regelt das Recht zur Erziehung sowie die Pflicht zur Versorgung und Betreuung eines minderjährigen Kindes. Bei dem Sorgerecht wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden.

Zu der Personensorge zählt die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Dagegen umfasst die Vermögenssorge die Sorge um das Vermögen des Kindes.

Das gemeinsame Sorgerecht

Sofern die Eltern des Kindes im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, steht Ihnen das gemeinsame Sorgerecht zu. Wenn das Kind außerhalb der ehelichen Beziehung geboren wird, so übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus. Im letztgenannten Fall besteht die Möglichkeit der Anerkennung der Vaterschaft bei dem zuständigen Jugendamt und der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung. Nach Abgabe dieser Erklärung steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Möchte die Kindesmutter hieran nicht mitwirken, besteht die Möglichkeit, das Sorgerecht „einzuklagen“. Hierbei wird überprüft, ob die Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das gemeinsame Sorgerecht hat zur Folge, dass alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Dagegen können die Angelegenheiten des täglichen Lebens derjenige Elternteil treffen, bei dem das Kind seinen Aufenthalt hat. Im Einzelfall kann diese Unterscheidung zu Schwierigkeiten führen. So fallen unter die Angelegenheiten des täglichen Lebens etwa das Essverhalten, die Kleidung oder die Schlafenszeiten des Kindes. Dagegen sind die wesentlichen Entscheidungen solche, die den Lebensweg des Kindes maßgeblich beeinflussen, etwa Operationen oder die Wahl der Schule.

Finden die Eltern des Kindes zu keiner gemeinsamen Lösung, so besteht die Möglichkeit, die gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So können einem Elternteil Teilbereiche der elterlichen Sorge oder gar die Alleinsorge übertragen werden. Als Rechtsanwaltskanzlei mit familienrechtlichem Schwerpunkt unterstützen wir Sie in diesem Bereich umfassend.

Das alleinige Sorgerecht

Der Inhaber des alleinigen Sorgerechts kann alle Entscheidungen in Bezug auf das Kind alleine treffen. Das Innehaben der Alleinsorge heißt aber nicht, dass der Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil verboten werden kann. Das Umgangsrecht bleibt weiterhin bestehen.

Besteht das gemeinschaftliche Sorgerecht, so kann die Alleinsorge beantragt werden. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht immer das Kindeswohl. Der Entzug des Sorgerechtes ist aber das letzte denkbare Mittel. Das Gericht überprüft im Vorfeld, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um das Kindeswohl zu sichern.

Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, wird meist das Kind angehört. Diese Anhörung ist für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres zwingend vorgeschrieben. Häufig werden auch jüngere Kinder angehört. Der Richter ist an den Kindeswillen aber nicht gebunden.

Das Aufenthalts­bestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechtes. Es ist das Recht zu bestimmen, wo sich das Kind räumlich aufhält.

Mit der Trennung oder der Scheidung der Kindseltern wird sich häufig darüber gestritten, bei wem das Kind dauerhaft leben soll. Bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechtes müssen die Eltern hierüber gemeinsam entscheiden. Die Eltern können daher entscheiden, dass das Kind bei einem Elternteil leben soll. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das sogenannte Wechselmodell zu vereinbaren. Hierbei einigen sich die Eltern darauf, dass die Betreuung des Kindes abwechselnd und zu ungefähr gleich langen Phasen erfolgt. Zum Beispiel könnte vereinbart werden, dass das Kind abwechselnd eine Woche bei der Mutter lebt und eine Woche bei dem Vater.

Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet auf entsprechenden Antrag das Familiengericht. Auch hier steht das Kindeswohlprinzip im Vordergrund.

Häufige Fragen und Antworten

Derjenige, der das Sorgerecht für ein Kind hat, entscheidet über die rechtliche Verantwortung des Kindes. Er trifft die lang- oder kurzfristigen Entscheidungen des Kindes. Dagegen ist das Umgangsrecht das Recht mit dem Kind Kontakt zu pflegen.

Derjenige, der kein Sorgerecht hat, kann dennoch das Umgangsrecht geltend machen. Die Rechte stehen unabhängig voneinander.

In solchen Fällen erfolgt eine gerichtliche Prüfung nach Kindeswohlgesichtspunkten. Insbesondere, wenn das Kindeswohl durch den anderen Elternteil gefährdet ist, kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden. Hierzu zählen etwa die Vernachlässigung des Kindes, der Drogenkonsum oder sonstige schwere Erziehungsfehler.

Die bloße Trennung oder Scheidung ändert nichts an der gemeinsamen Sorge. Beide Elternteile haben weiterhin die gemeinsame Verantwortung für das Kind. Die Trennung oder Scheidung erfordert aber eine gewisse Abstimmung beider Eltern, wie die Fürsorge zukünftig erfolgen soll.

Das Familiengericht stellt dem Kind in der Regel einen Verfahrensbeistand zur Seite. Dieser vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren vor dem Familiengericht. Der Verfahrensbeistand wird sich in der Regel bereits vor dem Gerichtstermin mit dem Kind treffen, um dessen Interessen zu ermitteln. Aber nicht in jedem Verfahren ist ein solcher Verfahrensbeistand gesetzlich vorgeschrieben.