Ihr Scheidungsanwalt in Merzig

Sie wünschen sich die Durchführung eines Scheidungsverfahrens?

Als Scheidungsanwalt unterstützen wir Sie auf dem Weg von der Trennung bis hin zur Scheidung. Die Scheidung ist für alle Beteiligten eine besonders schwierige Situation. Es geht nicht nur um die emotionale Belastung, vielmehr kommen Unsicherheiten und Sorgen hinzu, insbesondere, wenn Kinder betroffen sind.

Bereits seit mehr als 20 Jahren ist das Familienrecht, insbesondere das Scheidungsrecht, eines unserer Hauptschwerpunkte. Wir kümmern uns als Rechtsanwälte für Scheidungsrecht in Merzig um Ihre Sorgen und finden für jede Rechtslage eine geeignete Lösung.

Als Fachanwaltskanzlei stehen wir an Ihrer Seite!

Scheidung_Trennung

Themen

Die Durchführung der Scheidung

Die Voraussetzungen

Die Trennung

Jeder Scheidung geht zunächst die Trennung voraus. Regelmäßig erfolgt die Trennung dadurch, dass einer der Ehegatten aus dem vormals gemeinsam genutzten Wohnraum auszieht. Eine Trennung ist aber auch innerhalb dem ehelichen Wohnraum möglich. Diese zuletzt genannte Form der Trennung führt im Nachhinein häufig zu Streit zwischen den Ehegatten. So könnte ein Ehegatte behaupten, die Trennung sei noch gar nicht erfolgt. Der genaue Trennungszeitpunkt kann für die Durchführung der Scheidung enorm wichtig sein  und muss durch den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt, notfalls bewiesen werden. 

Sie sollten sich daher bereits nach der Trennung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht beraten lassen. Wir unterstützen Sie bereits im Vorfeld der Scheidung, um rechtliche Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen.

Zudem ergeben sich bereits während der Trennung Fragen, die sich in einer familienrechtlichen Beratung klären lassen. Hierzu zählen etwa:

  • Erhalte ich Trennungsunterhalt?
  • Wer darf darüber entscheiden, wo die Kinder ihren Aufenthalt haben?
  • Wer darf in der ehelichen Wohnung bleiben?

 

Diese Rechtsfragen sollten bestenfalls kurz nach der Trennung geklärt werden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Der Ablauf des Trennungsjahres

Voraussetzung einer Scheidung ist immer das Scheitern der Ehe. In der Regel kann die Ehe nach einem Trennungsjahr geschieden werden. Hierbei muss der scheidungswillige Ehegatte aber unter Umständen das Scheitern der Ehe nachweisen.

Spätestens nach drei Trennungsjahren wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Zu diesem Zeitpunkt ist die Durchführung der Scheidung immer möglich.

Nur in Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit einer Härtefallscheidung. Eine solche Scheidung ist etwa möglich, wenn ein Ehegatte mehrfache Gewaltanwendungen durch seinen Ehepartner ertragen musste und die Weiterführung der Ehe für ihn daher unzumutbar ist.

Das Einreichen des Scheidungsantrags

Der Scheidungsantrag ist zwingend von einem Rechtsanwalt einzureichen. Mit der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten wird die Scheidung rechtshängig.

Scheidungsfolgen

Die Folgen der Scheidung

Mit der Rechtskraft der Scheidung werden weitreichende Rechtsfolgen ausgelöst. Als Scheidungsanwalt beraten wir Sie ausführlich bezüglich der einzelnen Folgen. Wir geben Ihnen im Folgenden einen ersten Überblick.

Spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Unter Umständen besteht aber ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zudem entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sofern die Ehegatten vor oder nach der Eheschließung keine Vereinbarung getroffen haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt. Nach der Scheidung entsteht aber ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hierbei wird das Anfangs- und das Endvermögen jedes Ehegatten berechnet und hieraus der Zugewinn berechnet. Wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, ist die Differenz hälftig auszugleichen.

Zudem findet der Versorgungsausgleich statt. Hierbei werden die Rentenanwartschaften ausgeglichen, die während der Ehe erworben werden. Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung von Amts wegen durchgeführt und kann nur in besonderen Fällen vermieden werden.

Einvernehmliche Scheidung

Die Scheidungsfolgen­vereinbarung

Die Ehegatten haben bereits im Vorfeld der Scheidung die Möglichkeit eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu vereinbaren. Hierdurch werden die Folgen der Scheidung nicht dem Gericht überlassen, sondern einvernehmlich zwischen den Ehegatten geschlossen.

Das Scheidungsverfahren wird hierdurch verkürzt. Das Gericht wird im Verfahren eine Inhaltskontrolle durchführen und die Vereinbarung überprüfen. Zudem unterliegt die Vereinbarung der notariellen Beurkundungspflicht.  

Als Scheidungsanwalt können wir Sie bereits im Vorfeld der Scheidung unterstützen und eine einvernehmliche Regelung zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten finden.

FAQ

Häufige Fragen und Antworten betreffend der Scheidung

Wir benötigen in jedem Falle die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder. Sonstige Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts in Scheidungssachen gilt eine bestimmte Rangfolge.

Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich diese Kinder aufhalten.

Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die ehemalige Ehewohnung befunden hat.

In sonstigen Fällen richtet sich die Zuständigkeit in der Regel nach dem Bezirk, in dem der andere Ehegatte zurzeit aufhält.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt Sie nicht nur in Merzig, sondern im gesamten Bundesland.

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, etwa ob die Scheidung einvernehmlich ist, ob noch Folgesachen zu klären sind und wie die derzeitige Auslastung des Familiengerichts ist. Eine Scheidung bei dem Familiengericht Merzig dauert in der Regel zwischen fünf bis sieben Monaten.

Nach der Einreichung des Scheidungsantrags werden Sie zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage diese Kosten zu tragen, so besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. 

Im nächstem Schritt wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften. Gegebenenfalls wird über sonstige Folgesachen, etwa Unterhalt, Umgang oder ähnliches verhandelt.

Zuletzt erfolgt der Scheidungstermin. Im Termin werden die Beteiligten durch den Richter angehört.

Die Kosten einer Scheidung werden aus dem Verfahrenswert errechnet. Wie sich der Verfahrenswert im Einzelnen zusammensetzt, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Als grober Richtwert kann als Verfahrenswert das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten herangezogen werden. Der Mindestverfahrenswert beträgt 4.000 €. Aus diesem Wert errechnen sich sodann die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Nach der Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin wird in der Regel der Scheidungsbeschluss verkündet. Hiermit gelten Sie aber noch nicht als geschieden. Es ist zunächst die Rechtsmittelfrist von einem Monat abzuwarten. Erst danach ist die Scheidung rechtskräftig, d.h. die Scheidung kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten. Der Verzicht kann aber nur erklärt werden, wenn beide Ehegatten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.