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Internationale Zuständigkeit für Sorge- und Umgangsverfahren

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Inhalt - Im Überblick

Was gilt, wenn Eltern in verschiedenen Ländern leben? Wer entscheidet bei Streit um das Sorgerecht oder den Umgang mit dem Kind? Unser Beitrag erklärt, welches Gericht zuständig ist, welches Recht zur Anwendung kommt – und wie ausländische Entscheidungen in Deutschland anerkannt oder vollstreckt werden können.

Zuständigkeit der Gerichte bei internationalen Sorge- und Umgangsverfahren

Steht ein grenzüberschreitendes Verfahren zum Sorge- oder Umgangsrecht bevor? In diesem Beitrag erfahren Sie, welches nationale oder internationale Recht zur Anwendung kommt.
Außerdem erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen aus dem Ausland in anderen Staaten anerkannt und durchgesetzt werden können.

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Sorge- und Umgangsverfahren

Für Verfahren zur elterlichen Verantwortung – darunter fallen insbesondere Sorge- und Umgangsregelungen, ausgenommen Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen – gelten in Deutschland vorrangig europarechtliche Bestimmungen.

Maßgeblich ist seit dem 1. August 2022 die Brüssel IIb-Verordnung. Für ältere Verfahren findet noch die Brüssel IIa-Verordnung Anwendung.

Nach beiden Verordnungen sind deutsche Gerichte in der Regel dann zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bzw. Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).

Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, an dem das Kind in ein soziales und familiäres Umfeld eingebunden ist. Entscheidend ist also nicht die Staatsangehörigkeit oder die offizielle Meldeadresse, sondern die tatsächliche Lebenssituation und Bindung des Kindes.

Unsicher, welches Gericht im Einzelfall zuständig ist? Unsere Kanzlei für internationales Familienrecht unterstützt Sie kompetent bei allen Fragen rund um Sorge- und Umgangsverfahren mit Auslandsbezug.

Ist kein Scheidungsverfahren anhängig, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 FamFG). Liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, kann das Verfahren – unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – auch bei einem speziell zuständigen Familiengericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt werden (§ 13 Abs. 2 IntFamRVG).

Kostenfreie Unterstützung bei grenzüberschreitenden Umgangsverfahren

Sind beide beteiligten Länder Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ), können Sie die kostenfreie Hilfe der Zentralen Behörden in Anspruch nehmen (Art. 21 HKÜ).

Diese staatlichen Stellen unterstützen Sie bei der Durchsetzung des Umgangsrechts, auch wenn keine Kindesentführung vorliegt.

In Deutschland übernimmt diese Aufgabe das Bundesamt für Justiz in Bonn. Auf dessen Website finden Sie weiterführende Informationen sowie ein optionales Antragsformular.

Für Umgangsanträge, die über die deutsche Zentrale Behörde gestellt werden, sind in Deutschland spezialisierte Familiengerichte zuständig.

Bitte beachten Sie: Diese Unterstützungsmöglichkeit bezieht sich ausschließlich auf Umgangsregelungen und nicht auf Sorgerechtsverfahren mit Auslandsbezug.

Brauchen Sie juristische Unterstützung bei der Antragstellung? Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte für internationales Familienrecht stehen Ihnen zur Seite – kompetent, empathisch und lösungsorientiert.

Welches Recht gilt beim Sorgerecht?

Das Sorgerecht richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (HKÜ). Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist dabei unerheblich. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes durch einen rechtmäßigen Umzug in einen anderen Staat, findet ab diesem Zeitpunkt das Recht des neuen Aufenthaltsstaates Anwendung. Dabei bleibt ein bereits bestehendes Sorgerecht aus dem bisherigen Staat erhalten, selbst wenn es im neuen Staat rechtlich nicht vorgesehen wäre.

Ein Beispiel: Ein Kind, das in Frankreich geboren wurde, zieht nach Deutschland um. Nach deutschem Recht hätte in einem solchen Fall allein die Mutter das Sorgerecht, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde. Dennoch bleibt das väterliche Sorgerecht gemäß Art. 16 Abs. 3 HKÜ bestehen. Umgekehrt kann es auch vorkommen, dass im neuen Aufenthaltsstaat ein zusätzliches Sorgerecht entsteht, das im bisherigen Staat nicht gegeben war. Zieht etwa ein Kind von Deutschland nach Frankreich, kann dort ein Mitsorgerecht des Vaters entstehen, auch wenn zuvor allein die Mutter sorgeberechtigt war. Dies wird nach Art. 16 Abs. 4 HKÜ ebenfalls anerkannt.

Sorgerechtsentscheidungen, die auf gerichtlicher Grundlage getroffen wurden, behalten auch nach einem Umzug ins Ausland ihre Gültigkeit im neuen Aufenthaltsstaat des Kindes. Für Eltern ist es besonders wichtig, im Vorfeld eines Umzugs zu klären, wer sorgeberechtigt ist. Denn zieht ein Elternteil ohne die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland, kann dies als Kindesentführung gewertet werden – mit teils erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Unwissenheit schützt in diesem Fall nicht vor Strafe.

Sie möchten wissen, welches Sorgerecht in Ihrem konkreten Fall gilt? In unserer Kanzlei für internationales Familienrecht beraten wir Sie gerne persönlich und kompetent.

Werden ausländische Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen in Deutschland anerkannt?

Wenn deutsche Gerichte mit einem Fall befasst sind, wenden sie gemäß Artikel 15 des Haager Kinderschutzübereinkommens deutsches Recht an. Ob eine im Ausland getroffene Entscheidung zur elterlichen Sorge oder zum Umgang auch in Deutschland anerkannt wird, hängt davon ab, aus welchem Land die Entscheidung stammt.

Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark)
Für gerichtliche Entscheidungen aus anderen EU-Staaten gelten zwei Verordnungen:

  • Für Verfahren ab dem 01.08.2022 ist die Brüssel IIb-Verordnung maßgeblich.

  • Für ältere Verfahren gilt noch die Brüssel IIa-Verordnung.

Beide Regelwerke sehen vor, dass solche Entscheidungen in Deutschland grundsätzlich automatisch anerkannt werden – ein gesondertes Anerkennungsverfahren ist nicht notwendig (Art. 30 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bzw. Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).
Eine Partei kann jedoch beantragen, dass ein Gericht verbindlich feststellt, ob Anerkennungshindernisse bestehen oder nicht (Art. 30 Abs. 3 Brüssel IIb-VO bzw. Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO).

Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (nicht EU)
Dazu zählen beispielsweise Australien, die Schweiz, Russland oder die Ukraine. Auch diese Entscheidungen werden automatisch anerkannt – Grundlage sind die Artikel 23 ff. des Haager Kinderschutzübereinkommens.
Auf Wunsch kann eine gerichtliche Feststellung über die Anerkennung oder Versagung der Anerkennung bei einem zuständigen Spezialgericht beantragt werden.

Entscheidungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)
Für Länder wie Serbien findet das ESÜ Anwendung. Gemäß Artikel 7 ESÜ werden Entscheidungen ebenfalls gegenseitig anerkannt. Eine Partei kann auch hier eine verbindliche Entscheidung über die Anerkennung beim Spezialgericht beantragen.

Entscheidungen aus sonstigen Staaten
Für Entscheidungen aus Staaten, die keinem der oben genannten Abkommen angehören, ist ein förmliches Anerkennungsverfahren nicht zwingend vorgeschrieben.
Allerdings kann auf Antrag festgestellt werden, ob die Entscheidung in Deutschland anerkannt wird (§ 108 Abs. 2 FamFG).
Zuständig ist in diesen Fällen das örtlich zuständige Familiengericht beim Amtsgericht.

Kann eine ausländische Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht in Deutschland vollstreckt werden?

Ob eine ausländische Entscheidung zum Sorgerecht oder Umgang in Deutschland vollstreckt werden kann, richtet sich nach dem Ursprungsstaat der Entscheidung sowie nach deren konkretem Inhalt.

Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark)
Für diese Entscheidungen sind zwei europäische Verordnungen maßgeblich:

  • Brüssel IIa-Verordnung (für Verfahren vor dem 01.08.2022):
    Hier ist eine förmliche Vollstreckbarerklärung erforderlich (Art. 28 Abs. 1).
    In Deutschland sind dafür die beim Sitz der Oberlandesgerichte eingerichteten Amtsgerichte zuständig – in Nordrhein-Westfalen beispielsweise die Amtsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln.
    Umgangsregelungen bilden eine Ausnahme, wenn die Voraussetzungen nach Art. 40 erfüllt sind.

  • Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren ab dem 01.08.2022):
    Eine Vollstreckbarerklärung ist nicht mehr notwendig – die Entscheidungen sind in anderen Mitgliedstaaten unmittelbar vollstreckbar (Art. 34 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1).

Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens
Für Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten wie Australien, der Schweiz, Russland oder der Ukraine ist stets eine Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 26 Abs. 1 HKÜ erforderlich.
Die zuständigen Stellen in Deutschland sind die spezialisierten Familiengerichte.

Entscheidungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)
Auch hier ist eine Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Fachgericht notwendig (Art. 7 ESÜ).

Entscheidungen aus anderen Drittstaaten
Grundsätzlich gilt: Ist eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt, kann sie auch vollstreckt werden (§ 110 FamFG).
Ein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ist nicht vorgesehen – stattdessen wird die Vollstreckung direkt beim örtlich zuständigen Familiengericht beantragt.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Sorgerechtsentscheidungen im Ausland

Ob eine in Deutschland ergangene Entscheidung zur elterlichen Sorge oder zum Umgang im Ausland anerkannt und vollstreckt werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Staat und dem Inhalt der Entscheidung.

EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark)
Für Entscheidungen, die in Deutschland getroffen wurden, gelten innerhalb der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks – die Vorschriften der Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren ab dem 01.08.2022) sowie der Brüssel IIa-Verordnung (für ältere Verfahren). Diese Regelungen erleichtern die Anerkennung und Vollstreckung in anderen EU-Staaten erheblich.

Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
Auch in vielen Nicht-EU-Staaten, wie z. B. der Schweiz oder Australien, können deutsche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt werden – sofern die Staaten Vertragsparteien eines entsprechenden Übereinkommens sind. Es gelten dann vergleichbare Regelungen wie innerhalb der EU.

Staaten ohne internationale oder europäische Regelung
Besteht kein bilaterales oder multilaterales Abkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land, kommt ausschließlich das nationale Recht des jeweiligen Staates zur Anwendung. Ob und wie eine deutsche Entscheidung anerkannt und vollstreckt wird, hängt dann von den innerstaatlichen Vorschriften des betroffenen Landes ab.

Außergerichtliche Einigung als Alternative
Internationale Sorgerechtskonflikte belasten vor allem die betroffenen Kinder. Daher sollten Eltern – möglichst noch vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens – versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Unterstützung bieten u. a.:

  • Das Jugendamt sowie kirchliche und freie Beratungsstellen (meist kostenfrei)

  • Die Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation (ZAnK)

  • Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften

  • Das Internationale Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung

Auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Vollstreckung kann jederzeit ein Vermittlungsversuch unternommen werden. Kommt es zu einer Einigung, sollte geprüft werden, ob diese durch ein Familiengericht bestätigt werden muss, damit sie international rechtsverbindlich ist.

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