Gewaltschutz

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Falls Sie Opfer einer häuslichen Gewalttat wurden, klären wir Sie über Ihre Möglichkeiten auf.

Inhalt

Was ist das Gewaltschutzgesetz?

Leider kommt in Gewalt in Beziehungen bzw. Familien häufig vor. Aus diesem Grunde ist zum 01.01.2002 das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten. Es dient dem präventiven Schutz der Opfer vor Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen.

Der geschützte Personenkreis umfasst alle, die von einem anderen im häuslichen Bereich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt, bedroht oder belästigt werden. Daher fallen unter den Schutzbereich nicht nur verheiratete oder geschiedene Eheleute, sondern etwa auch nichteheliche Lebensgefährten.

Was sind die wichtigsten Schutzanordnungen?

a) Anspruch auf Wohnungsüberlassung

Durch diese Schutzanordnung ist es möglich, die von Täter und Opfer gemeinsam genutzten Wohnung der schutzbedürftigen Person zum alleinigen Gebrauch zu überlassen. Entscheidend ist, dass ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt vorliegt. Es gilt aus diesem Grund nicht für Wohngemeinschaften.

Ist das Opfer allein an der Wohnung allein berechtigt (etwa als Mieter oder Alleineigentümer) kann das Familiengericht die alleinige Nutzung dem Opfer unbefristet überlassen.

Ist dagegen der Täter an der Wohnung allein berechtigt, so kann die Wohnung dem Opfer längstens sechs Monate zur Nutzung überlassen. Dies gilt ebenso, wenn beide Personen gemeinschaftlich an der Wohnung berechtigt sind (etwa gemeinsamer Mietvertrag; gemeinsames Eigentum).

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b) Betretungsverbot

Das zuständige Gericht wird in alle Regel ebenso anordnen, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht mehr betreten darf. Es ist hierbei unerheblich, ob der Täter Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.

c) Näherungsverbot

Zusätzlich kann das Verbot ausgesprochen werden, sich innerhalb eines bestimmten Umkreises an der Wohnung des Opfers aufzuhalten. Hierbei ist der konkret zu meidende Bereich genau zu bestimmen.

Zugleich kann ein sogenanntes erweitertes Näherungsverbot ausgesprochen werden, bei dem Täter verboten wird, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, nächtliches Abfall typischerweise wiederholt auffällt.

c) Kontaktverbot

Es ist ebenso in vielen Fällen sinnvoll ein jegliches Kontaktverbot zu beantragen. Hierdurch soll jegliche Kontaktaufnahme vermieden werden. Dieses Verbot gilt umfassend, sodass der Kontakt mittels Telefon, durch Briefkasten, E-Mails oder SMS verboten wird. Dies soll insbesondere Schutz vor Stalking bieten.

Was geschieht bei einem Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung?

Zum einen kann die bestehende Gewaltschutzverfügung verlängert werden, sofern weitere Verletzungen der Rechtsgüter des Opfers zu befürchten sind. Insbesondere muss glaubhaft gemacht werden, dass eine Zuwiderhandlung gegen die noch laufende Gewaltschutzanordnung vorliegt. Dieser Antrag muss aber vor Ablauf der bestehenden Gewaltschutzverfügung gestellt werden. 

Zudem ist der Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Hinzu kommt, dass in der Gewaltschutzverfügung selbst, die Zahlung einer Geldstrafe bzw. ersatzweise Zwangshaft angedroht wird. Bei entsprechenden Antrag an das Gericht wird dieser Verstoß auch sanktioniert. 

Sollte ein Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung vorliegen, so sollten Sie neben der Polizei auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich um die Verlängerung der Gewaltschutzanordnung bzw. die Festsetzung einer Geldstrafe gegen den Täter bemüht.

Wann sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen?

Sollten Sie Opfer einer Gewalttat sein, so sollten Sie schnellst möglichst einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Dieser Themenbereich wird von uns besonders ernst genommen. Sie erhalten daher auch besonders kurzfristig einen Termin.

Wir stellen in Ihrem Namen einen Gewaltschutzantrag bei dem zuständigen Gericht. Regelmäßig ergeht eine Gewaltschutzverfügung ohne mündliche Verhandlung. Sie müssen daher dem Täter häufig nicht gegenübertreten. 

Zudem unterstützen wir Sie auch in den Fällen, in denen der Täter gegen eine bestehende Gewaltschutzverfügung verstoßen hat.

Rechtsanwalt Scheidung

Norbert Peter

Fachanwalt für Familienrecht seit 1998

 mit Schwerpunkt im Familienrecht tätig seit 1990

Kanzleigründung in Merzig 1983

anwaltliche Tätigkeit in Saarlouis mit zivilrechtlichem Schwerpunkt seit 1981

Zweites Juristisches Staatsexamen 1981

Familienrecht

Erbrecht

 

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Gerd Ludwig

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Peter und Rechtsanwalt Buchmann

Sozietät Kanzlei Kratz und Dr. Winter

Rechtsanwalt seit 1989 in Merzig

Verwaltungshochschule Speyer

Referendariat am Oberlandesgericht Saarbrücken

Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Hönn

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes

Mietrecht

Wohnungseigentumsrecht

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Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

Deutscher Anwaltsverein

Saarländischer Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und WEG

Julian Ludwig

erfolgreicher Abschluss des Fachanwaltslehrgangs für Familienrecht

angestellter Rechtsanwalt

Referendariat am Oberlandesgericht des Saarlandes

Schwerpunkt des Staatsexamens als Jahrgangsbester im Bereich   Privatversicherungsrecht

ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Vermögensrecht bei Prof. Dr. Beckmann

ehemaliger Mitarbeiter am Deutsch Europäischen Juridicum

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes

Familienrecht

Versicherungsrecht

Verkehrsrecht

Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

Deutscher Anwaltsverein

Saarländischer Anwaltsverein