Der Anspruch auf Elterngeld kann bei einem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland rechtliche Unsicherheiten aufwerfen. Besonders wer während des Bezugs ins Ausland zieht oder grenzüberschreitend tätig ist, sieht sich mit komplexen Fragestellungen konfrontiert. Hier erfahren Sie mehr!
Elterngeld im Ausland – Rechtliche Beratung für internationale Familien
Elterngeld bietet, zusammen mit dem Kindergeld, eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien. In Deutschland sind die Voraussetzungen für den Anspruch klar definiert, doch die Beantragung kann mit verschiedenen formalen Anforderungen verbunden sein. Besonders wichtig ist, dass Fristen eingehalten und bestimmte Nachweise erbracht werden.
Ein Antrag auf Elterngeld kann bereits vor der Geburt des Kindes eingereicht werden, sobald der voraussichtliche Geburtstermin von einem Arzt bestätigt wurde. Dies ermöglicht werdenden Eltern, sich frühzeitig um die finanzielle Absicherung zu kümmern.
Für Familien mit Wohnsitz oder beruflichen Verbindungen im Ausland stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen der Elterngeldanspruch bestehen bleibt. Hier sind die persönlichen Gegebenheiten entscheidend.
Unsere Kanzlei für internationales Familienrecht hilft Eltern, ihren Anspruch auf Elterngeld auch im Ausland zu sichern.
Elterngeld und Ausland: Entscheidend ist der Lebensmittelpunkt
Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (März 2021) besteht der Anspruch auf Elterngeld nur, wenn der dauerhafte Lebensmittelpunkt annähernd gleichwertig zwischen Deutschland und dem Ausland aufgeteilt ist. Ein rein formaler Wohnsitz in Deutschland reicht nicht aus, wenn sich der Elterngeldberechtigte überwiegend im Ausland aufhält.
Der Elterngeldanspruch entfällt, wenn:
Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland: Wer seinen Wohnsitz offiziell ins Ausland verlegt, verliert den Anspruch auf Elterngeld.
Nur gelegentliche Aufenthalte in Deutschland: Arztbesuche oder das Pflegen einer Wohnung in Deutschland begründen keinen Elterngeldanspruch.
Formaler Wohnsitz reicht nicht aus: Auch wenn eine Wohnung in Deutschland vorhanden ist, zählt dies nicht automatisch als Wohnsitz, wenn sie nicht regelmäßig genutzt wird.
Familien mit beruflichen oder privaten Verbindungen ins Ausland sollten sich frühzeitig beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann hier Klarheit schaffen.
Elterngeld bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Eltern können auch dann Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten – unter bestimmten Voraussetzungen:
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland
Tätigkeit im Beamtenverhältnis
Entwicklungshelfer oder diesen gleichgestellte Personen (§ 1 Abs. 2 BEEG)
In diesen Fällen bleibt der Elterngeldanspruch bestehen, auch wenn der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist.
Anspruch für EU-/EWR-Bürger & Schweizer Staatsangehörige
Staatsangehörige aus der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie entweder:
in Deutschland erwerbstätig sind oder
ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Da das Elterngeld eine Familienleistung nach europäischem Recht ist, gelten zudem die folgenden Verordnungen:
(EWG) Nr. 1408/71 zur sozialen Sicherheit
(EWG) Nr. 574/72 zur Koordinierung der Systeme
(EG) Nr. 859/2003 zur Anwendung auf Drittstaatsangehörige
Elterngeld für Grenzgänger – Wer zahlt?
Für Eltern, die in unterschiedlichen Ländern arbeiten oder wohnen, gilt:
Vater | Mutter | Zuständiges Land |
Arbeitnehmer im EU-/EWR-Ausland oder Schweiz | Nicht erwerbstätig | Vorrangig Ausland, ggf. Differenzzahlung aus Deutschland |
Arbeitnehmer im EU-/EWR-Ausland oder Schweiz | Arbeitnehmerin in Deutschland | Vorrangig Deutschland, ggf. Differenzzahlung aus dem Ausland |
Arbeitnehmer in Deutschland | Nicht erwerbstätig | Ausschließlich Deutschland |
Arbeitnehmer in Deutschland | Arbeitnehmerin im EU-/EWR-Ausland oder Schweiz | Vorrangig Deutschland, ggf. Differenzzahlung aus dem Ausland |
Arbeitnehmer im EU-/EWR-Ausland oder Schweiz | Arbeitnehmerin im EU-/EWR-Ausland oder Schweiz | Kein Anspruch in Deutschland |
Elterngeld für Eltern aus Drittstaaten
Elternteile aus Drittstaaten haben Anspruch auf Elterngeld, sofern sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind, die es ihnen erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 1 Abs. 7 BEEG).
Unsere Leistungen für Eltern mit internationalem Bezug
Als Experten im internationalen Familienrecht unterstützen wir Eltern, die Elterngeld trotz einer Auslandstätigkeit oder eines Umzugs ins Ausland in Anspruch nehmen möchten. Unsere Leistungen beinhalten:
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für grenzüberschreitenden Elterngeldbezug
Beantragung und Durchsetzung von Elterngeldansprüchen
Rechtsbeistand bei Ablehnung des Elterngeldes durch deutsche Behörden
Beratung für Selbstständige, Entsandte und Grenzgänger
Feststellung zuständiger Behörden und Vermeidung von finanziellen Nachteilen
Ihr Elterngeldanspruch endet nicht an der Grenze – wir setzen Ihr Recht durch!
Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Beratung zum Elterngeld im Ausland.


