Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt, dass das Fehlen sexueller Intimität keinen alleinigen Scheidungsgrund darstellt. Ehepartner haben das Recht, frei über ihre Intimität zu entscheiden. Diese Entscheidung wird voraussichtlich zukünftige Scheidungsverfahren in Europa maßgeblich beeinflussen. Informieren Sie sich hier über weitere Details!
Fehlender Sex in der Ehe: Kein Scheidungsgrund, sagt der EGMR
Kann das Fehlen sexueller Intimität eine Ehe gefährden? Während französische Gerichte diese Frage mit Ja beantworteten, sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dies anders. In seiner Entscheidung stellte der EGMR klar, dass die Zustimmung zur Eheschließung keine Verpflichtung zu sexuellen Beziehungen mit sich bringt.
Laut dem EGMR muss jeder Ehepartner selbst entscheiden können, ob und unter welchen Bedingungen er oder sie sexuelle Intimität eingehen möchte. Diese wegweisende Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Scheidungsverfahren in Europa haben.
Erfahren Sie mehr über diese Entscheidung und die rechtlichen Folgen
Sex als Ehepflicht? Französische Gerichte sahen Sexverweigerung als Scheidungsgrund
Gehört Geschlechtsverkehr zu den ehelichen Pflichten? Zwei französische Gerichte bejahten diese Frage. Sowohl das Berufungsgericht in Versailles als auch das Kassationsgericht betrachteten die wiederholte Weigerung einer Frau, mit ihrem Ehemann zu schlafen, als „schweren und wiederholten Verstoß gegen eheliche Pflichten“.
Nach Artikel 242 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code Civil) wurde dieses Verhalten als ausreichender Grund für eine verschuldensabhängige Scheidung angesehen. In ihren Urteilen entschieden die Gerichte zugunsten des Mannes und sprachen der Frau die alleinige Schuld zu.
EGMR-Urteil: Sexuelle Verpflichtung in der Ehe verletzt Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, dass eine Verpflichtung zu ehelichem Geschlechtsverkehr das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt (Urt. v. 23.01.2025, Beschw.-Nr. 13805/21).
Laut EGMR widerspricht die Annahme einer solchen Pflicht der sexuellen Freiheit, dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung sowie den Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Prävention häuslicher und sexueller Gewalt. Die Straßburger Richter stellten klar, dass es keine legitime Grundlage für einen behördlichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gibt.
Verschuldensabhängige Scheidung in Frankreich: Ein Streitfall mit weitreichenden Folgen
In Frankreich spielt das Verschulden eine zentrale Rolle bei der Scheidung. Ein aktueller Fall verdeutlicht dies: Ein Ehepaar, das seit 1984 verheiratet ist und vier Kinder hat, steht nun vor einer verschuldensabhängigen Scheidung. Die heute 69-jährige Frau, die nach einem Arbeitsunfall gesundheitlich eingeschränkt ist, reichte 2015 die Scheidung ein. Sie warf ihrem Mann vor, seine Karriere über die Familie gestellt zu haben und ihn als gewalttätig sowie beleidigend zu beschreiben.
Während das Verschulden in Deutschland seit Jahrzehnten keine Rolle mehr bei Scheidungen spielt, sieht das französische Scheidungsrecht mehrere Optionen vor. Neben der verschuldensabhängigen Scheidung, bei der laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sogar Schadensersatzansprüche möglich sind, gibt es auch die einvernehmliche Scheidung sowie die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe (Art. 237 Code Civil).
Der Ehemann bestritt die Vorwürfe und erhob Widerklage. Er argumentierte, dass seine Frau über Jahre hinweg ihre ehelichen Pflichten nicht erfüllt und ihn durch Verleumdungen verletzt habe. Hilfsweise beantragte er die Scheidung aufgrund der endgültigen Zerrüttung der Ehe.
Sexuelle Weigerung als Scheidungsgrund? EGMR stärkt das Recht auf Selbstbestimmung
Das Familienrecht wird mit neuen Fragestellungen konfrontiert: Am 13. Juli 2018 entschied ein französisches Familiengericht, dass weder die Anschuldigungen der Ehefrau noch die des Ehemanns einen Scheidungsgrund aus Verschulden darstellten. Stattdessen wurde die Ehe aufgrund der endgültigen Zerrüttung geschieden, da das Paar über zwei Jahre getrennt lebte. Die Frau legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Am 7. November 2019 entschied das Berufungsgericht in Versailles jedoch anders. Es sprach zwar die Scheidung aus, sprach jedoch der Frau das alleinige Verschulden zu. Ihre wiederholte Weigerung, sexuelle Beziehungen mit ihrem Ehemann zu führen, wurde als „schwerwiegende und wiederholte Verletzung ehelicher Pflichten“ gewertet, da keine gesundheitlichen Gründe vorlagen. Das Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Frau zurück.
Die Frau ging daraufhin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), um nicht die Scheidung selbst, sondern deren Begründung anzufechten. Am 5. März 2021 reichte sie eine Individualbeschwerde ein, die erfolgreich war. Der EGMR entschied zugunsten der Frau und stärkte damit das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in der Ehe.
EGMR-Urteil: Eheschließung bedeutet keine automatische Zustimmung zu Sex
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Eheschließung nicht automatisch die Zustimmung zu sexuellen Beziehungen beinhaltet. Das Gericht stellte fest, dass dies einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, die sexuelle Freiheit und die körperliche Selbstbestimmung darstellt.
Laut langjähriger Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs kann ein Ehepartner aufgrund der Nichterfüllung sogenannter „ehelicher Pflichten“ geschieden werden. Ein Urteil von 1997 hatte entschieden, dass die anhaltende Verweigerung sexueller Beziehungen eine Scheidung aufgrund von Verschulden rechtfertigen kann – vorausgesetzt, es liegen keine medizinischen Gründe vor. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht ausdrücklich bestätigt wurde, blieb sie in den unteren Instanzen weiterhin von Bedeutung.
Der EGMR jedoch stellte klar, dass der Begriff „eheliche Pflichten“ im französischen Recht nicht automatisch eine Zustimmung zu sexuellen Handlungen bedeutet. Jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung wird als Form sexueller Gewalt betrachtet. Die Richter betonten, dass die Zustimmung zur Ehe nicht mit einer lebenslangen Zustimmung zu sexuellen Kontakten gleichgesetzt werden kann, da dies einer Legitimierung von Vergewaltigung in der Ehe gleichkäme.
EGMR-Urteil: Wendepunkt für Frauenrechte in Frankreich
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, dass der Ehemann nicht nur die Schuldfrage, sondern auch die endgültige Zerrüttung der Ehe als Hauptgrund für die Scheidung hätte anführen können – und nicht lediglich als untergeordnetes Argument.
Für die betroffene Frau stellt dieses Urteil einen wichtigen Fortschritt für Frauenrechte in Frankreich dar. Obwohl der EGMR gemäß Artikel 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine finanzielle Entschädigung hätte zusprechen können, betrachtete er die bloße Feststellung des Verstoßes als ausreichend und entschied, auf materiellen Schadensersatz zu verzichten.
Beide Parteien haben nun drei Monate Zeit, um gemäß Artikel 43 EMRK eine Überprüfung des Falls durch die Große Kammer zu beantragen.
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