Nach einer Trennung tauchen häufig rechtliche Fragen bezüglich des Umgangsrechts auf, darunter auch die Frage, wer den Kinderpass verwaltet. Möchten Sie mehr darüber erfahren, ob ein Anspruch auf Herausgabe des Kinderpasses besteht?
Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Kinderpasses?
Kindesentführungen durch einen Elternteil sind in Deutschland leider keine Ausnahme mehr und nehmen besonders nach Trennungen der Eltern zu. Im Jahr 2018 wurden in Deutschland 241 Rückführungsanträge für Kinder unter 16 Jahren gestellt. Häufig passiert es, dass der nichtberechtigte Elternteil mit dem Kind nach einem Urlaub ins Ausland bleibt oder es dauerhaft ins Heimatland des Elternteils bringt. Informieren Sie sich über die zunehmende Zahl solcher Vorfälle und erfahren Sie, welche Schritte betroffene Eltern unternehmen können.
Wann muss der Reisepass des Kindes herausgegeben werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Elternteil vom anderen die Herausgabe des Reisepasses des gemeinsamen Kindes verlangen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich geklärt. Im konkreten Fall verlangte eine Asylbewerberin aus Kamerun vom Vater ihres Kindes die Herausgabe des Reisepasses.
Das Familienrecht enthält keine spezielle Regelung für diese Situation. Der BGH entschied jedoch, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Reisepasses analog zu den §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB besteht. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass der berechtigte Elternteil das Umgangsrecht und die Sorge um das Kind im Einklang mit dem Kindeswohl ausüben kann. Dazu gehört auch die Herausgabe von wichtigen Dokumenten wie dem Reisepass sowie Schulsachen und Kleidung.
Entscheidend ist, ob die Verweigerung des Reisepasses das Zusammenleben mit dem Kind beeinträchtigt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Elternteil den Reisepass benötigt, um seine Personensorge oder das Umgangsrecht auszuüben. Ein wichtiger Faktor ist der Lebensmittelpunkt des Kindes, also der hauptsächliche Aufenthaltsort.
Gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, der für die wesentlichen Bedürfnisse des Kindes verantwortlich ist, grundsätzlich das Recht, alle wichtigen Dokumente des Kindes, einschließlich des Reisepasses, zu verwahren. Daher kann der Elternteil, der die praktische Verantwortung trägt, vom anderen Elternteil die Herausgabe des Reisepasses verlangen.
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Wann darf die Herausgabe des Reisepasses verweigert werden?
In bestimmten Fällen kann die Herausgabe des Reisepasses rechtmäßig verweigert werden. Ein berechtigter Grund dafür liegt vor, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft ins Ausland gebracht werden könnte.
Es reicht jedoch nicht aus, dass der betreffende Elternteil aus dem Ausland stammt oder eine starke Bindung zu seinem Heimatland hat, um von einer Entführungsgefahr auszugehen. Wenn der Elternteil im Inland verwurzelt ist, etwa durch eine laufende Ausbildung, ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit dem Kind ins Ausland absetzen wird.
Eine Entführungsgefahr wird jedoch dann angenommen, wenn der Elternteil konkret mit einer Entführung gedroht oder diese im Streitfall angekündigt hat. Auch ein vorheriger Entführungsversuch stellt einen klaren Hinweis auf eine mögliche Gefahr dar.
Die Herausgabe des Reisepasses kann daher nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine Entführung hinweisen.
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Welche Rechte haben Eltern, wenn das Kind nicht bei ihnen lebt?
Was passiert, wenn nicht der Elternteil, der sich hauptsächlich um das Kind kümmert, den Reisepass verlangt, sondern der umgangsberechtigte Elternteil? Angenommen, der Vater möchte mit seinem Kind, dessen Lebensmittelpunkt bei der Mutter liegt, eine Urlaubsreise unternehmen.
Eine Urlaubsreise fällt in erster Linie unter die „tatsächliche Betreuung“ gemäß § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB. Das bedeutet, dass der Elternteil, der im Rahmen des Umgangsrechts Zeit mit dem Kind verbringt, auch über die Gestaltung und Bedingungen des Umgangs entscheidet.
So darf der Vater mit seinem Kind im Umgangszeitraum beispielsweise auch eine Urlaubsreise antreten. Wenn das Kind von Montag bis Donnerstag bei der Mutter und von Freitag bis Sonntag beim Vater lebt, ist eine Reise am Wochenende erlaubt.
Ausnahmen gibt es nur, wenn für das Reiseziel eine Reisewarnung besteht oder wenn die Reise eine Schulbeurlaubung oder spezielle Impfungen erforderlich macht. In solchen Fällen gilt die Reise als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ und kann gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB nur mit Zustimmung beider Elternteile stattfinden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht, welcher Elternteil das Entscheidungsrecht hat.
Ist die Reise unbedenklich und entspricht den Umgangsregelungen, kann der Urlaub ohne die Zustimmung der Mutter angetreten werden. In diesem Fall ist die Mutter verpflichtet, den Reisepass herauszugeben und kann den Urlaub nicht verhindern.
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