Die Düsseldorfer Tabelle 2026 stellt die Basis für die derzeitige Unterhaltsberechnung dar. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen übersichtlichen Einblick in die Änderungen, Bedarfssätze und die rechtliche Einordnung.
Düsseldorfer Tabelle 2026: Überblick über Änderungen beim Selbstbehalt und Unterhalten
Am 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Für das Jahr 2026 fallen die Anpassungen der Unterhaltsbeträge erneut eher moderat aus. Auch Unterhaltsberechtigte profitieren lediglich von minimalen Erhöhungen der Bedarfssätze. Von besonderer Bedeutung für die unterhaltsrechtliche Praxis sind zudem die aktuellen Regelungen zum Selbstbehalt, die weiterhin die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen einschränken.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret vorsieht, wie sich diese auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt auswirken und was beim Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern zu beachten ist.
Bedeutung und Anwendungsbereich der Düsseldorfer Tabelle im Unterhaltsrecht aus der Perspektive eines Rechtsanwalts
Die Düsseldorfer Tabelle stellt ein wichtiges Hilfsmittel im Familienrecht dar und ist insbesondere bei der Berechnung von Kindesunterhalt von großer Bedeutung. Sie kommt besonders nach einer Trennung oder Scheidung zum Tragen, wenn die finanzielle Situation zwischen Eltern und Kindern neu geregelt werden muss. Hierbei sind sowohl unterhaltspflichtige Eltern als auch unterhaltsberechtigte Kinder betroffen.
Das Unterhaltsrecht hat zum Ziel, sicherzustellen, dass Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können, einen angemessenen Unterhaltsanspruch erhalten. Es soll wirtschaftliche Ungleichheiten innerhalb eines gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses vermeiden. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich unter anderem in § 1610 BGB, wonach sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet. Konkrete Beträge nennt das Gesetz jedoch nicht.
Um eine einheitliche Bemessung des Unterhalts im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten, wird die Düsseldorfer Tabelle seit 1962 veröffentlicht. Sie bietet Richtwerte für den Kindesunterhalt, die nach Einkommen und Alter des Kindes gestaffelt sind. Obwohl sie rechtlich nicht verbindlich ist, wird sie von Familiengerichten regelmäßig als wesentliche Orientierung genutzt und beeinflusst die unterhaltsrechtliche Praxis erheblich.
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Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle relevant?
Die Düsseldorfer Tabelle spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sie erfasst sämtliche Unterhaltskonstellationen, einschließlich des Unterhalts für minderjährige und volljährige Kinder, unabhängig davon, ob diese im Haushalt eines Elternteils leben oder nicht.
Somit stellt sie eine wesentliche Grundlage für die unterhaltsrechtliche Bewertung familienrechtlicher Fragestellungen dar.
Darüber hinaus bietet die Düsseldorfer Tabelle auch Orientierungswerte für den Ehegattenunterhalt sowie für den Unterhalt weiterer Verwandter, insbesondere den Elternunterhalt. Letzterer ist jedoch ausschließlich bei Verwandten in gerader Linie von Bedeutung, wie etwa im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern oder Großeltern.
Von erheblicher praktischer Relevanz ist zudem, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht nur die Unterhaltsansprüche der Berechtigten konkretisiert, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen in Betracht zieht. Sie definiert daher auch, welche Beträge dem Unterhaltspflichtigen als Selbstbehalt verbleiben müssen, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
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Düsseldorfer Tabelle 2026: Diese Änderungen gelten für den Unterhalt
Mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Bedarfssätze im Unterhaltsrecht angepasst. Die Einkommensgruppen sowie der Selbstbehalt bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Neuerungen betreffen somit ausschließlich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
Wie im vergangenen Jahr fallen die Anpassungen moderat aus. In den Altersstufen 1 bis 3 erhöhen sich die Bedarfssätze im Jahr 2026 lediglich um 4 bis 8 Euro. Entscheidend für die konkrete Unterhaltshöhe bleibt weiterhin das Alter des Kindes, da mit steigendem Lebensalter regelmäßig ein höherer finanzieller Bedarf entsteht.
Mindestunterhalt 2026 (Einkommensgruppe 1 bis 2.100 €):
- 0–5 Jahre: 486 € (+4 €)
- 6–11 Jahre: 558 € (+4 €)
- 12–17 Jahre: 653 € (+4 €)
Auch in den höheren Einkommensgruppen steigen die Unterhaltssätze je Altersstufe nur geringfügig an.
Volljährige Kinder
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder erhöhen sich entsprechend und betragen weiterhin 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In der ersten Einkommensgruppe ergibt sich daraus ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 698 €.
Für studierende Kinder bleibt der pauschale Bedarfssatz im Jahr 2026 unverändert bei 990 €, einschließlich eines Warmmietanteils von 440 €.
Die Anrechnung des Kindergeldes bleibt ebenfalls unverändert:
- 50 % bei minderjährigen Kindern
- 100 % bei volljährigen Kindern
Selbstbehalt im Unterhaltsrecht: Relevanz und aktuelle Höhe im Jahr 2026
Wer Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu leisten hat, darf dadurch nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden. Aus diesem Grund sieht das Unterhaltsrecht den sogenannten Selbstbehalt vor. Dieser bezeichnet den Betrag, der mir als Unterhaltspflichtigem mindestens verbleiben muss, um meine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet dabei sowohl zwischen dem notwendigen als auch dem angemessenen Selbstbehalt und differenziert zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie diesen gleichgestellten volljährigen Kindern. Der angemessene Selbstbehalt findet Anwendung bei volljährigen Kindern, gegenüber Ehegatten, dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes sowie beim Elternunterhalt.
Da Kinder in der Regel nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt niedriger angesetzt als beim Ehegattenunterhalt.
Eine Anpassung der Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2026 erfolgt nicht. Für das Jahr 2026 gelten daher weiterhin folgende Beträge:
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern
- Erwerbstätig: 1.450 €
- Nicht erwerbstätig: 1.200 €
Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern
Einheitlich: 1.750 €
Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes
- Erwerbstätig: 1.600 €
- Nicht erwerbstätig: 1.475 €
In den genannten Selbstbehaltssätzen sind pauschale Wohnkosten enthalten. Können höhere Wohn- oder Nebenkosten konkret nachgewiesen werden, kann dies im Einzelfall zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen und damit eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen.
Am 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Für das Jahr 2026 sind die Anpassungen der Unterhaltsbeträge erneut eher moderat. Auch Unterhaltsberechtigte profitieren lediglich von geringen Erhöhungen der Bedarfssätze. Von besonderer Bedeutung für die unterhaltsrechtliche Praxis sind zudem die aktuellen Regelungen zum Selbstbehalt, die weiterhin die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen begrenzen.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret vorsieht, wie sich diese auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt auswirken und was beim Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern zu beachten ist.
Berechnung des Kindesunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nicht pauschal, sondern basiert auf verschiedenen rechtlich relevanten Faktoren. Entscheidend ist immer die individuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie die spezifische familiäre Situation.
Bereinigtes Nettoeinkommen und Einkommensstufen
Der Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dabei spielt nicht nur das einfache Nettoeinkommen eine Rolle, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Von diesem Betrag werden pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, mindestens jedoch 50 € und höchstens 150 €. Höhere berufsbedingte Kosten müssen durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Auf Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Zuordnung zu einer der 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Liegt das Einkommen über der höchsten Einkommensstufe, wird der Kindesunterhalt durch eine individuelle Einzelfallentscheidung festgelegt.
Hinweis: Im Wechselmodell werden die Einkommen beider Elternteile addiert und der Kindesunterhalt entsprechend den jeweiligen Einkommensanteilen verteilt.
Anzahl der Unterhaltsberechtigten und Rangfolge
Die Düsseldorfer Tabelle geht grundsätzlich von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Bei mehr als zwei Unterhaltspflichten erfolgt in der Regel eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe. Besteht dagegen nur eine Unterhaltspflicht, kann eine Höherstufung in Betracht gezogen werden.
Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um allen Unterhaltsberechtigten gerecht zu werden, kommt die gesetzliche Rangfolge gemäß § 1609 BGB zur Anwendung. Minderjährige Kinder haben dabei immer Vorrang vor Ehegatten.
Mangelfallberechnung
Reicht das Einkommen nicht einmal zur Begleichung des Mindestunterhalts aus, spricht man von einem sogenannten Mangelfall. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag quotenmäßig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt. Grundlage hierfür ist der gesetzliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB.
Alter des Kindes
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen drei Altersstufen für minderjährige Kinder:
- 0–5 Jahre
- 6–11 Jahre
- 12–17 Jahre
Für volljährige Kinder ist eine eigene Bedarfsstufe festgelegt.
Kindergeldanrechnung
Das Kindergeld wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt:
- Bei minderjährigen Kindern erfolgt eine Anrechnung von 50 % des Kindergeldes (2026: 129,50 €).
- Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld zu 100 % angerechnet.
Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag dient der ausgewogenen Verteilung des verfügbaren Einkommens und ist nicht mit dem Selbstbehalt gleichzusetzen. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, erfolgt in der Regel eine Rückstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe, was zu einer Reduzierung des zu zahlenden Kindesunterhalts führt.
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Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2026: Eine Übersicht der Bedarfssätze
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 legt die relevanten Bedarfssätze für den Kindesunterhalt fest. Der Ausgangspunkt meiner Unterhaltsberechnung ist der sogenannte Mindestunterhalt, auf den jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich Anspruch hat. Die Höhe des Mindestunterhalts orientiert sich in erster Linie am Alter des Kindes, da der finanzielle Bedarf mit steigendem Lebensalter zunimmt.
Mindestunterhalt 2026
- Altersstufe 1 (0–5 Jahre): 486 €
- Altersstufe 2 (6–11 Jahre): 558 €
- Altersstufe 3 (12–17 Jahre): 653 €
- Altersstufe 4 (ab 18 Jahre): 698 €
Mit steigendem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich die Bedarfssätze gemäß den jeweiligen Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhalt für Studierende
Für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, gilt ein pauschaler Bedarfssatz. Dieser beträgt auch im Jahr 2026 unverändert 990 € monatlich. In diesem Betrag sind 440 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zusätzlich zu berücksichtigen, sofern keine Familienversicherung mehr besteht.
Unterhalt bei Berufsausbildung
Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in einer Berufsausbildung und lebt weiterhin im elterlichen Haushalt, wird die Ausbildungsvergütung grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Vor der Anrechnung ist jedoch eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 100 € abzuziehen, um die ausbildungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
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Ehegattenunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle: Eine Übersicht zur Berechnung
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt enthält die Düsseldorfer Tabelle für den Ehegattenunterhalt keine festen Bedarfssätze. Vielmehr bietet sie allgemeine Berechnungsgrundsätze, an denen ich mich in meiner familienrechtlichen Praxis orientiere. Diese werden häufig durch regionale Leitlinien der Oberlandesgerichte weiter konkretisiert. Dabei ist insbesondere entscheidend, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig
Falls der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, beträgt der Ehegattenunterhalt grundsätzlich 45 % des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Zudem ist die Hälfte der sonstigen anrechenbaren Einkünfte, wie etwa aus Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen, zu berücksichtigen.
Erzielt der unterhaltsberechtigte Ehegatte jedoch eigenes Einkommen, wird der Unterhaltsanspruch nach der sogenannten Differenzmethode ermittelt. In diesem Fall stehen dem Berechtigten 45 % der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten zu.
Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig
Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, gelten dieselben Berechnungsgrundsätze. Der maßgebliche Prozentsatz erhöht sich jedoch in diesem Fall auf 50 %. Dies ist sowohl dann zutreffend, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, als auch bei der Berechnung nach der Differenzmethode.
Da beim Ehegattenunterhalt zahlreiche Einzelfallfaktoren zu berücksichtigen sind – wie der jeweilige Selbstbehalt, bestehende Erwerbsobliegenheiten oder die einschlägige regionale Rechtsprechung – ist eine individuelle rechtliche Prüfung regelmäßig erforderlich.
Unklar, ob und in welcher Höhe Ehegattenunterhalt zu leisten ist? Lassen Sie Ihre individuelle Situation von mir als Rechtsanwalt professionell überprüfen. Vereinbaren Sie jetzt eine Beratung im Familienrecht.