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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

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Inhalt - Im Überblick

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Elterngrundrecht von biologischen Vätern nicht ausreichend gewürdigt wird. Hier erfahren Sie mehr über diese grundlegende Entscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht hebt die Ansprüche biologischer Väter hervor

Der biologische Vater eines dreijährigen Kindes konnte durch erhebliches Engagement einen wichtigen Erfolg erzielen: In naher Zukunft wird er auch rechtlich als Vater anerkannt. Zuvor war er unter anderem an strengen gesetzlichen Regelungen gescheitert, die inzwischen als verfassungswidrig eingestuft wurden.

Karlsruhe verbessert die Rechte leiblicher Väter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem bedeutenden Familienstreit die Rechte eines biologischen Vaters eines dreijährigen Kindes gestärkt. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters, der eine Verletzung seines Elternrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) geltend machte, wurde vom BVerfG angenommen (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21). Das Gericht entschied, dass die relevante Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus § 1600 BGB den Ansprüchen der Elternrechte biologischer Väter nicht gerecht wird und diese beeinträchtigt, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung vorliegt. Nach dem Urteil bleibt dem Gesetzgeber nichts anderes übrig, als die Rechtsstellung biologischer Väter im Rahmen einer Reform zu stärken.

Nicht erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft

Der Beschwerdeführer, dessen Beziehung zur Mutter seines Kindes kurz nach der Geburt endete, setzte sich nicht nur für einen regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn ein, sondern auch für die Anerkennung seiner rechtlichen Vaterschaft. Diese ermöglicht ihm wesentliche Mitbestimmungsrechte in Bezug auf das Kind. Ohne eine rechtliche Anerkennung besteht beispielsweise kein gemeinsames Sorgerecht. Die Ablehnung der rechtlichen Vaterschaft war zunächst darauf zurückzuführen, dass die Mutter wiederholt vereinbarte Termine beim Standesamt absagte und dem Wunsch des biologischen Vaters nach Anerkennung nicht zustimmte. Später wandte sie sich einem anderen Mann zu, der daraufhin als rechtlicher Vater auftrat. Der leibliche Vater sah sich gezwungen, die Vaterschaft des anderen Mannes gerichtlich anzufechten.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht prüfe ich, welche rechtlichen Schritte leibliche Väter unternehmen können, um ihre Vaterschaft anzufechten und das Sorgerecht zu sichern – und begleite Sie durch das gesamte Verfahren.

Streitpunkt: Die soziale und familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem neuen Lebenspartner

Er erlitt jedoch eine Niederlage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).

Das OLG deutete die relevanten Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die dem biologischen Vater ein (eingeschränktes) Recht zur Anfechtung der Vaterschaft einräumen, anders als die Vorinstanz, und zwar zu seinem Nachteil.

Nach § 1600 Absatz 3 steht biologischen Vätern das Anfechtungsrecht zu, sofern zum „maßgeblichen Zeitpunkt“, den das Gesetz nicht näher definiert, keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater existiert. Ist eine solche Beziehung vorhanden, soll der biologische Vater den Familienfrieden nicht gefährden.

In der Rechtsprechung war über Jahre hinweg strittig, wann dieser „maßgebliche Zeitpunkt“ gemäß der BGB-Vorschrift gegeben ist – sowie auch, welche Qualität die Bindung zum neuen Partner der Mutter aufweisen muss.

In diesem speziellen Fall entschied das OLG Naumburg zum Nachteil des biologischen Vaters und bestimmte den spätestmöglichen Zeitpunkt: Wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem neuen Partner besteht, sei die Anfechtung für den biologischen Vater „gesperrt“.

Das OLG äußerte in diesem Zusammenhang jedoch auch Bedauern und räumte ein: Im vorliegenden Fall hatte der biologische Vater keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind zu übernehmen. „Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung“, so das OLG.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht analysiere ich Ihren Fall und zeige Ihnen auf, ob und wie eine Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 BGB für Sie erfolgversprechend ist – außergerichtlich oder vor Gericht.

Die Annahme von Verantwortung ist von großer Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht führte zur Begründung Einzelheiten an, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngrundrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG berücksichtigen muss, auf das sich „im Grundsatz jedes Elternteil stützen kann“. Das Elterngrundrecht wird durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern bestimmt.

„Es umfasst nicht nur Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie beispielsweise das Sorgerecht, sondern schließt auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Dazu gehört neben der Verantwortung für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch die Gewährleistung, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann“, erklärte das Gericht.

„Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, müssen Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Verantwortung auch zu behalten und auszuüben.“

Als Rechtsanwalt für Familienrecht berate ich leibliche Väter zu ihren verfassungsrechtlich geschützten Elternrechten und unterstütze Sie dabei, diese im familienrechtlichen Verfahren wirksam geltend zu machen.

Familienrechtliche “Neuausrichtung”: Ein Kind, drei Eltern

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die rechtliche Elternschaft künftig auch für mehr als zwei Elternteile gelten kann, stellt eine wesentliche Veränderung im Familienrecht dar und bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. In einem Urteil aus dem Jahr 2003 hatte das Gericht festgestellt, dass es im Interesse des Kindeswohls sei, die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile zu beschränken (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat entschied nun, dass die strukturellen Merkmale, die das Elterngrundrecht prägen, nicht zwingend bedeuten, dass die Verantwortung und damit das Elterngrundrecht gemäß Artikel 6 GG von vornherein auf zwei Elternteile beschränkt sein müssen. Das Gericht hat ausdrücklich eine Abkehr von seinem bisherigen Familienbild verkündet.

Bei der Regelung der rechtlichen Elternschaft – wie in diesem Fall -, in dem die Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater involviert sind, ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, allen die rechtliche Elternschaft zuzusprechen. Allerdings ist eine solche Regelung nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungsrechtlich notwendig.

Unterbrechung bereits gestarteter Anfechtungsverfahren

Die umstrittene Bestimmung des § 1600 Absatz 2 BGB, die vom Beschwerdeführer indirekt angefochten wurde, benachteiligt biologische Väter in ihrem Elterngrundrecht. Denn gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Bindungen zum Kind sowie ihre Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft finden keine angemessene Berücksichtigung.

Sogar in Fällen, in denen keine bestehende Bindung zum rechtlichen Vater mehr besteht, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Biologische Väter müssen bis zur Änderung des Gesetzes geduldig sein. Da die verfassungswidrige Rechtslage weiterhin besteht, empfehle ich ihnen, bei den zuständigen Gerichten die Aussetzung bereits laufender Anfechtungsverfahren bis zur Einführung einer neuen Regelung zu beantragen.

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