Der BGH gestattet Grundpfandrechte für noch nicht gezeugte Kinder – eine richtungsweisende Entscheidung mit Folgen für Vermögensübertragungen, Erbrecht und familienrechtliche Vertragsgestaltung. Lassen Sie sich jetzt rechtzeitig beraten!
Auch noch nicht gezeugte Kinder können Rechte an Grundstücken erlangen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch eine aktuelle Entscheidung die Rechtsposition ungeborener – und sogar noch nicht gezeugter – Kinder in Bezug auf Immobilienrechte erweitert. Danach ist es möglich, dass eine noch nicht gezeugte Person als künftiger Berechtigter ein Grundpfandrecht an einem Grundstück erhält.
BGH bestätigt: Rechte nicht gezeugter Personen – mit Bedeutung auch für arbeitsrechtliche Regelungen
Durch Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine zuvor ungeklärte erbrechtliche Fragestellung beantwortet: Personen, die noch nicht gezeugt wurden, können als künftige Berechtigte ins Grundbuch eingetragen werden und Inhaberschaft einer Grundschuld erlangen. Der BGH verstärkt damit die erbrechtliche Bedeutung ungeborener Nachkommen – und schafft erweiterte Möglichkeiten in der Nachlassgestaltung.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine im Jahr 2003 verstorbene Frau ihre Tochter zur Vorerbin bestimmt. Eventuelle Kinder der Tochter sollten später Ansprüche an einem Grundstück bekommen. Hierfür wurde eine brieflose Grundschuld über 187.000 Euro zugunsten der möglichen Enkelkinder im Grundbuch eingetragen. Nachdem die Tochter kinderlos geblieben war, stellte sie einen Antrag auf Löschung der Grundschuld – ohne Erfolg. Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln und schließlich auch der BGH gaben ihrem Antrag statt. Die Grundschuld hat weiterhin Bestand – auch wenn keine Nachkommen existieren.
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Ungezeugte Erben sind zum Erwerb von Grundpfandrechten berechtigt – Rechtsfähigkeit ohne Bedeutung
Durch Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) traf der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung im Erbrecht: Selbst noch nicht gezeugte Personen haben die Möglichkeit, wirksam ein Grundpfandrecht zu erwerben – das Fehlen ihrer Rechtsfähigkeit bildet hierfür kein Hindernis.
Der V. Zivilsenat des BGH folgt damit einer Rechtsauffassung, die bereits vom Reichsgericht vertreten und auch von Teilen der juristischen Fachliteratur gestützt wurde. Bis zu dieser Entscheidung bestand Unklarheit darüber, ob Hypotheken oder Grundschulden zugunsten noch nicht gezeugter Erben überhaupt eingetragen werden dürfen.
Die erbrechtlich bedeutsame Begründung des Gerichts: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich mehrere Bestimmungen – beispielsweise in § 331 Abs. 2 sowie §§ 2101, 2162 und 2178 BGB – welche vorsehen, dass noch ungeborene, jedoch später lebend geborene Personen unwiderrufliche Rechtspositionen erhalten können. Diese Schutzbestimmungen verdeutlichen nach Auffassung des BGH, dass die Rechtsordnung auch zukünftigen Erben Bedeutung beimisst. Dabei handle es sich um einen „subjektiv bedingten Rechtserwerb“, in Teilen auch um eine „fingierte Rechtsfähigkeit“, um diesem Schutz praktische Wirksamkeit zu verleihen.
Die Gegenauffassung, wie sie etwa das Oberlandesgericht Hamburg vertrat, stützte sich hingegen auf § 1 BGB, welcher Rechtsfähigkeit ausschließlich bereits geborenen Menschen zuerkennt, und bemängelte das Fehlen einer gegenwärtigen dinglichen Einigung.
Der BGH wies diese Rechtsauffassung nun eindeutig zurück: Das Gericht stellte fest, dass auch eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts werden und dieses rechtswirksam erwerben kann. Die Eintragung eines solchen Rechts im Grundbuch stelle somit keinen Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO) dar.
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BGH bezieht sich auf historische Gesetzgebung – Grundpfandrechte für noch nicht gezeugte Erben zulässig
Als Grundlage für seine Entscheidung bezieht sich der V. Zivilsenat unmittelbar auf den historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Das Gericht führt aus, dass bereits während der Entstehung des BGB angenommen wurde, ein Grundpfandrecht – beispielsweise eine Hypothek – müsse auch für noch nicht gezeugte Personen bestellt werden können. Diese rechtliche Sichtweise ergebe sich aus den „Motiven zum BGB“ (Bd. III, S. 641). Darin werde dargelegt, dass das Grundbuchrecht in Fällen, in denen andere Regelungen eine Forderung zugunsten künftiger Nachkommen gestatten, ebenfalls die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung dieser Forderung ermöglichen müsse.
Derartige „anderweitige Regelungen“ sind nach Aussage des BGH an verschiedenen Stellen im BGB verankert: Noch nicht gezeugte Personen können beispielsweise durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB) begünstigt, als Nacherben bestimmt (§§ 2101, 2106, 2109 BGB) oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden (§§ 2162, 2178 BGB). In sämtlichen dieser Fallgestaltungen werde trotz fehlender Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB eine geschützte Rechtsposition begründet.
Die dogmatische Grundlage dieser Position – ob sie auf einem subjektiv bedingten Rechtserwerb oder einer fingierten beziehungsweise eingeschränkten Rechtsfähigkeit basiert – ließ der BGH in diesem Fall bewusst offen, da eine abschließende Klärung nicht notwendig gewesen sei.
Selbst der Umstand, dass die betroffene Frau im Jahr 1960 geboren wurde und daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Kinder mehr zur Welt bringen würde, war für den BGH ohne Bedeutung. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts – vor allem im Bereich der Reproduktionsmedizin – auch bei älteren Frauen eine biologische Mutterschaft nicht mehr kategorisch ausgeschlossen sei. Die Möglichkeit zukünftiger leiblicher Nachkommen bestehe somit theoretisch weiterhin.
Bedeutung für die Gestaltung von Nachlass und Testament
Die Entscheidung unterstreicht den Wert vorausschauender, generationenübergreifender Vorkehrungen im Erbrecht. Wer Nachkommen – einschließlich solcher, die möglicherweise erst künftig zur Welt kommen – rechtlich absichern will, kann dies wirksam gestalten. Insbesondere bei vielschichtigen Vermögensstrukturen, in Patchwork-Familien oder bei umfangreichem Grundbesitz erweist sich die grundbuchliche Eintragung entsprechender Rechte als effektives Mittel der Nachlassgestaltung.
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