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Neue Düsseldorfer Tabelle 2023: Das ändert sich beim Unterhalt

Im Januar 2023 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Dies beeinflusst maßgeblich den Kindesunterhalt. Das müssen Sie wissen!

Inhalt - Im Überblick

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle wurde von dem Landgericht Düsseldorf entwickelt und wird seitdem auch von den saarländischen Gerichten angewandt. Die Tabelle ist zwar nicht rechtsverbindlich, aber wird maßgeblich als Grundlage für Fragen des Unterhalts herangezogen.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde erstmals 1962 am Landgericht Düsseldorf entwickelt und wird seither auch von hiesigen Gerichten angewandt. 

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Gerechtigkeit. Sie standardisiert die Unterhalthöhe abhängig vom Einkommen. Es macht somit kaum einen Unterschied mehr, in welchem Ort oder Bundesland sich der Rechtsfall abspielt.

Für wen ist die Düsseldorfer Tabelle relevant?

Die Düsseldorfer Tabelle regelt insbesondere den Kindesunterhalt. Sie gilt nicht nur für die Unterhaltsberechnung minderjähriger Kinder, sondern auch für die Berechnung des Unterhalts von volljährigen Kindern.

Zugleich finden sich dort maßgebliche Werte für die Berechnung des Trennungs- und Ehegattenunterhalts

Was ändert sich ab 2023?

a) Erhöhte Bedarfssätze

Der Mindestunterhalt eines Kindes wurde erhöht. Der Unterhaltsverpflichtete ist im Grundsatz dazu verpflichtet, zumindest den Mindestunterhalt zu zahlen. Es gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen; er muss alles erdenklich Mögliche unternehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können.

Der Mindestunterhalt eines Kindes

 – bis Ende des sechsten Lebensjahres (1. Stufe) erhöht sich von 396 auf 437 EUR monatlich

– von siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (2. Stufe) erhöht sich von 455 auf 502 EUR monatlich

– ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Stufe) erhöht sich von 533 auf 588 EUR monatlich

– für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, erhöht sich von 860 auf 930 EUR

b) Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird bei den oben genannten Bedarfssätze angerechnet. Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes auf einen Betrag von 250 € verändert sich daher auch der anzurechnende Betrag.

c) Erhöhung des Selbstbehaltes

Zudem wurde der sogenannte Selbstbehalt angehoben. Der Selbstbehalt ist ein Geldbetrag, der dem Unterhaltsverpflichteten zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts unbedingt zustehen muss.

Der notwendige Selbstbedarf gilt bei der Unterhaltsberechnung von minderjährigen und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern. Er erhöht sich bei

– nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern von 960 auf 1.120 EUR

– erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern von 1.180 auf 1.360 EUR

Der angemessene Selbstbedarf gilt für sonstige volljährige Kinder und für Ehegatten. Er erhöht sich von 1.400 auf 1.650 EUR.

Wie berechnet sich der Unterhalt?

Die Höhe des Unterhalts hängt insbesondere von den folgenden Faktoren ab:

– bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

– Anzahl der Unterhaltsberechtigten

– Alter des Kindes

– Höhe des Kindergeldes

Die genaue Berechnung des Unterhaltes ist durchaus komplex und je nach Rechtsfall sehr individuell. Dieser Beitrag soll allein dazu dienen, einen ersten Überblick zu erhalten. Unsere Rechtsexperten erläutern Ihnen gerne ausführlich den Rechenweg in einem Beratungsgespräch.

Was ändert sich für bestehende Unterhaltstitel?

Sofern bereits ein Titel betreffend dem Unterhalt vorliegen, so sollte die Höhe des dort titulierten Unterhalts überprüft werden. Als bestehende Unterhaltstitel kommen neben gerichtlichen Entscheidungen auch die Jugendamtsurkunde in Betracht. Aufgrund der weitreichenden Änderungen im Jahr 2023 kann es sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Herabsetzung des Unterhalts kommen.

Ergibt unsere Berechnung ein solches Ergebnis, so stellt das gerichtliche Abänderungsverfahren einen geeigneten Lösungsweg dar. Durch dieses Verfahren kann eine bestehende Urkunde nachträglich geändert werden. Ohne Abänderung des Titels wäre weiterhin der Kindesunterhalt nach dem alten Recht geschuldet, denn mit der bestehenden Urkunde könnte weiterhin der dort titulierte Betrag vollstreckt werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Aufgrund der weitreichenden Änderungen in diesem Themenfeld raten wir Ihnen dazu, ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei zu vereinbaren. Wir überprüfen den bestehenden Titel mit der neuen Rechtslage. Sollte die Düsseldorfer Tabelle zu einer Änderung des Unterhalts führen, so führen wir für Sie das gerichtliche Abänderungsverfahren durch.

Sollte kein Unterhaltstitel vorliegen, so übernehmen wir die Korrespondenz mit dem Unterhaltsschuldner bzw. mit dem Unterhaltsgläubiger. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung der neuen Rechtslage auch im außergerichtlichen Weg.

Autor

Julian Ludwig
Rechtsanwalt 

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