Die Bestimmung eines Arztes als Erben im Testament ist rechtlich möglich. Ärzte sollten jedoch die berufsrechtlichen Vorgaben beachten und sicherstellen, dass die Erbschaft im Einklang mit diesen Regelungen steht. Weitere Informationen finden Sie hier!
Arzt darf Erbe sein: Erbeinsetzung im Testament bleibt wirksam
Die Bestimmung eines behandelnden Arztes als Erben im Testament ist grundsätzlich zulässig und bleibt nicht automatisch unwirksam. Ärzte sollten jedoch besonders darauf achten, bei der Annahme von Erbschaften oder anderen Zuwendungen keine berufsrechtlichen Vorschriften zu verletzen. Dabei ist insbesondere die Beachtung der kurzen Fristen zur Ausschlagung des Erbes von Bedeutung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 21. Dezember 2023 (Az. 21 W 91/23) in einem Beschwerdeverfahren, dass die Einsetzung eines Hausarztes als Erben nicht grundsätzlich unwirksam ist. Das Gericht prüfte eingehend, ob berufsrechtliche Vorschriften eine solche Erbeinsetzung verhindern könnten. Da es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, ließ das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
Trotz der rechtlichen Zulässigkeit, einen Arzt als Erben einzusetzen, ist es für Ärzte entscheidend, bei der Annahme eines Erbes genau zu prüfen, ob sie dabei berufsrechtliche Vorschriften einhalten. Dies dient dem Schutz der beruflichen Integrität und hilft, potenzielle rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Hausarzt als Erbe: Erblasserin setzt Vertrauensperson ein
Im Jahr 2022 verstarb eine kinderlose, verwitwete Erblasserin, die lediglich entfernte Verwandte hinterließ, zu denen sie zu Lebzeiten keinen engen Kontakt hatte. In ihrem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2021 bestimmte sie insgesamt fünf nahestehende Personen als Erben. Darunter war auch ihr langjähriger Hausarzt, der sie seit 1997 betreut hatte und im Laufe der Jahre zu einer vertrauensvollen Bezugsperson geworden war.
§ 32 BO-Ä könnte Erbeinsetzung des Hausarztes verhindern
Nach dem Tod der Erblasserin erhob ein weiterer Erbe im Erbscheinsverfahren den Einwand, dass die Einsetzung des Hausarztes als Erbe unwirksam sei. Er berief sich auf § 32 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä), der es Ärzten untersagt, Geschenke oder Vorteile von Patienten anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinflusst wird.
Das Oberlandesgericht ließ in seinem Beschluss offen, ob der Hausarzt tatsächlich gegen § 32 Abs. 1 BO-Ä verstoßen hat, indem möglicherweise der Eindruck einer Beeinflussung seiner ärztlichen Unabhängigkeit entstanden sein könnte. Stattdessen konzentrierte sich das Gericht auf die grundlegende Frage, ob ein Verstoß gegen § 32 BO-Ä überhaupt zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung führen kann.
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Vorrang der Testierfreiheit gemäß Art. 14 Grundgesetz
Das Oberlandesgericht entschied, dass ein Verstoß eines Arztes gegen § 32 BO-Ä nicht automatisch zur Unwirksamkeit seiner Erbeinsetzung im Testament führt. Die Richter unterstrichen, dass eine solche Rechtsfolge die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit des Erblassers gemäß Art. 14 Grundgesetz unangemessen einschränken würde. Zwar verfolgt die Berufsordnung für Ärzte das Ziel, die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen zu wahren, doch richten sich diese Vorschriften ausschließlich an die Ärzte und nicht an die Testierenden. Daher bleibt es dem Erblasser freigestellt, auch den eigenen behandelnden Arzt als Erben einzusetzen.
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Was bedeutet das für betroffene Ärzte?
Ärzte, die in einem Testament als Erben eingesetzt oder anderweitig begünstigt werden, sollten besondere Vorsicht walten lassen. Auch wenn die zivilrechtliche Wirksamkeit der Begünstigung im Testament nicht automatisch aufgehoben ist, können Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen berufsrechtliche Maßnahmen durch die Ärztekammer sowie potenzielle strafrechtliche Folgen.
Zudem sollten Ärzte beachten, dass eine Erbschaft grundsätzlich nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis ausgeschlagen werden kann. Daher ist eine schnelle Prüfung unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Annahme der Erbschaft im Einklang mit den landesrechtlichen Vorschriften der Berufsordnung für Ärzte steht oder Risiken birgt. Eine zeitnahe rechtliche Beratung kann hier von großer Hilfe sein. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof zu dieser Fragestellung äußern wird.
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