Das OLG Frankfurt entschied, dass Anwälte das komplette Testament beim Nachlassgericht einreichen müssen – selbst wenn der Mandant einzelne Seiten vertraulich halten wollte. Nur die vollständige Vorlage aller Seiten sichert die Gültigkeit des Testaments. Jetzt mehr erfahren!
Abschieds-Testament: Anwalt muss vollständiges Dokument dem Nachlassgericht vorlegen
Im Erbrecht taucht oft die Frage auf, ob ein Anwalt nur die letzten Seiten eines Schriftstücks, das als Testament gelten könnte, beim Nachlassgericht einreichen darf, wenn der Mandant die ersten Seiten geheim halten möchte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellte klar: Der Anwalt ist verpflichtet, das gesamte Original-Testament vollständig vorzulegen. Selbst wenn der Mandant einzelne Seiten vertraulich behandeln möchte, muss der Anwalt alle Teile des Testaments beim Nachlassgericht einreichen, um die volle Wirksamkeit des Dokuments zu gewährleisten.
Anwalt muss vollständiges Testament vorlegen: OLG Frankfurt zur Geheimhaltung von Abschiedsbriefen
Der Anwalt hatte vom Mandanten insgesamt sieben Blätter zur Verwahrung erhalten. Die ersten vier Seiten enthielten einen Abschiedsbrief, während auf Seite fünf der Mandant erklärte: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Der Teil ist für mich wichtig.“ In diesem Abschnitt bestimmte der Mandant, dass sein gesamtes Vermögen seiner Mutter zufallen soll.
Pflicht zur Herausgabe eines Testaments: OLG Frankfurt zur Verschwiegenheit des Anwalts
Nach dem Tod des Mandanten beantragte dessen Mutter einen Erbschein. Dabei entdeckte das Nachlassgericht einen Abschiedsbrief des Verstorbenen und forderte den Anwalt auf, das Original vorzulegen, da der Brief voraussichtlich Verfügungen von Todes wegen enthielt. Der Anwalt reichte jedoch nur die letzten drei Seiten ein und behielt die ersten vier Seiten mit vertraulichen Inhalten, da sein Mandant zu Lebzeiten deren Geheimhaltung verlangt hatte.
Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass es selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, und verlangte die vollständige Vorlage des Testaments. Gegen diesen Beschluss legte der Anwalt Beschwerde ein, da er die vollständige Herausgabe ohne Zustimmung des Mandanten für unzulässig hielt.
OLG Frankfurt: Anwalt muss Abschiedsbrief beim Nachlassgericht abliefern
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass ein Anwalt die Ablieferung eines Testaments nicht mit Verweis auf seine Verschwiegenheitspflicht verweigern darf (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22). Der Mandant wollte Teile seines Testaments vertraulich behandeln, doch das Gericht stellte klar: Die Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Abs. 1 BGB umfasst auch die ersten vier Seiten eines Abschiedsbriefs. Diese Seiten könnten erbrechtlich relevant sein, selbst wenn der Anwalt versicherte, dass sie nur persönliche Inhalte enthalten.
Die Entscheidung betont, dass die Prüfung der Erbrechtlichkeit allein dem Nachlassgericht obliegt. Ein Erblasser kann die Eröffnung seines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam verhindern. Die gesetzliche Ablieferungspflicht des Anwalts stellt eine Ausnahme von der Berufsverschwiegenheit dar: Selbst wenn der Mandant bestimmte Teile als vertraulich kennzeichnete, muss der Anwalt das vollständige Dokument dem Nachlassgericht vorlegen.


